
Fällt das Ergebnis 2026 voraussichtlich geringer aus als ursprünglich erwartet? Dann kann es sinnvoll sein, die aktuell vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen zu überprüfen. Noch bis 30. September 2026 kann beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr beantragt werden.
Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen werden auf Basis der dem Finanzamt vorliegenden Veranlagungen festgesetzt. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Jahr kann davon jedoch abweichen. Eine Überprüfung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn
• sich Umsätze oder Gewinne schwächer als erwartet entwickelt haben,
• größere Forderungsausfälle eingetreten sind,
• unerwartet hohe betriebliche Aufwendungen angefallen sind oder
• aus anderen Gründen für 2026 mit einem deutlich niedrigeren steuerlichen Ergebnis gerechnet wird.
In diesen Fällen können die vorgeschriebenen Vorauszahlungen höher sein als die voraussichtliche tatsächliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2026.
Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr berücksichtigt werden kann, muss der entsprechende Antrag spätestens am 30. September 2026 gestellt werden. Im Antrag ist die erwartete niedrigere Steuerbelastung entsprechend zu begründen bzw. glaubhaft zu machen. Als Grundlage können beispielsweise eine aktuelle Ergebnis- oder Prognoserechnung, die bisherige Umsatzentwicklung oder bekannte Forderungsausfälle dienen. Bei mindestkörperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass eine Herabsetzung nur bis zur jeweils zu entrichtenden Mindestkörperschaftsteuer möglich ist.
Sind die Vorauszahlungen deutlich höher als die Steuer, die aufgrund des tatsächlichen Jahresergebnisses voraussichtlich entstehen wird, wird dem Unternehmen während des Jahres unnötig Liquidität entzogen. Eine rechtzeitige Anpassung kann daher dazu beitragen, die laufenden Steuerzahlungen besser an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Ein Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen des laufenden Jahres muss spätestens am 30. September 2026 eingebracht werden. Die Entscheidung des Finanzamts über einen rechtzeitig gestellten Antrag kann hingegen auch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
Wenn für 2026 ein deutlich niedrigeres steuerliches Ergebnis als ursprünglich erwartet wird, kann bis spätestens 30. September 2026 eine Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragt werden.
Richtig! Wer für 2026 mit einer geringeren Steuerbelastung als bisher angenommen rechnet, kann noch bis 30. September 2026 einen entsprechenden Herabsetzungsantrag stellen. Die niedrigere voraussichtliche Steuerbelastung ist dabei entsprechend zu begründen bzw. glaubhaft zu machen.
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