Bei den Beiträgen zur gewerblichen Sozialversicherung kann es vereinzelt mit mehreren Jahren Verzögerung zu hohen Nachzahlungen kommen. So sind Nachzahlungen für 2015 im Regelfall in 2017, vereinzelt aber auch erst in 2018 zu leisten.
Um dies zu vermeiden, können Steuerpflichtige bereits im laufenden Jahr jene Beiträge an die SVA vorauszahlen, die sich voraussichtlich als Nachzahlung ergeben werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Zweckwidmung der Vorauszahlung für spätere Nachzahlungen nicht möglich ist. Vorauszahlungen jeglicher Art, welche nicht bereits durch entstandene Beitragsschulden verrechnet wurden, können somit auf Antrag auch jederzeit rückerstattet werden.
Damit solche Vorauszahlungen auch steuerlich noch im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden, muss die Vorauszahlung auf einer sorgfältigen Schätzung oder einer Rückstellungsberechnung basieren. Willkürliche Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, werden hingegen nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Zahlen sie zum Beispiel im Dezember 2015 einen (noch) nicht vorgeschriebenen Betrag auf das SVA-Konto, können sie diese Vorauszahlung auch steuerlich in 2015 als Betriebsausgabe geltend machen. Der bezahlte Betrag ist dann als Guthaben ohne jegliche Zweckwidmung auf dem Beitragskonto ausgewiesen.
Achtung: Ein Rückzahlungsantrag im Jahr 2016 würde nun aber dazu führen, dass die Ausgabe vom Finanzamt nicht oder erst in einem Folgejahr anerkannt wird.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen