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Fachartikel

Steuertipps zum Jahresende 2015: Empfehlungen kurz vor Jahreswechsel

Online seit 27. November 2015, Lesedauer: 2 Min.

Wertvolle Steuertipps zum Jahresende haben wir für Sie nochmal übersichtlich aufbereitet. Sie sind als Denkanstoß zu verstehen, um Ihnen vor dem Jahreswechsel steuerrelevante Handlungsmöglichkeiten nochmals in Erinnerung zu rufen.

  • Steuertipp 1: Investieren Sie noch vor Jahresende
    Werden Investitionsgüter noch vor Jahresende in Betrieb genommen, kann eine Halbjahresabschreibung bzw. bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (Kosten ≤ EUR 400,- netto) eine Komplettabschreibung vorgenommen werden.
  • Steuertipp 2: Investieren Sie in den Gewinnfreibetrag
    Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften haben die gesetzliche Möglichkeit 13 % des Gewinns steuerfrei zu stellen. Für einen Gewinn bis EUR 30.000,- (= Grundfreibetrag) ist keine Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter (z. B. LKW, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV-Anlagen, bestimmte Wohnbauanleihen). Bei Gewinnanteilen über EUR 175.000,- sinkt der Freibetragssatz auf 7 %, ab EUR 350.000,- bis EUR 580.000,- auf 4,5 %.
  • Steuertipp 3: Verwerten Sie Ihre Verluste optimal
    Vorjahresverluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % und bei der Einkommensteuer zu 100% des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden. Eventuell sollte daher noch versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte entsprechend zu erhöhen. Kapitalvermögensverluste aus der Veräußerung von „Neuvermögen“ (ab 1.1.2011 erworbene Aktien/Fonds bzw. ab 1.4.2012 erworbene Anleihen) können mit Veräußerungsgewinnen, Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
  • Steuertipp 4: Schöpfen Sie als E/A-Rechner Ihre zeitliche Dispositionsmöglichkeiten aus
    Durch das Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen können unregelmäßige Einkünfte gesteuert werden. Der niedrigere Steuertarif ab 2016 führt bei einer Verschiebung der Gewinne nach 2016 zu einem echten Steuerspareffekt.
  • Steuertipp 5: Beschenken Sie Ihre MitarbeiterInnen und richten Sie Betriebsfeiern aus
    Bis zu den Grenzwerten (jährliches Genschenk je DN: EUR 186,- und Kosten je DN für Betriebsveranstaltungen: EUR 365,-) sind diese lohnsteuer- und sozialversicherungsbefreit. Grundsätze dabei: kollektiver Ansatz, Übergabe beim konkreten Anlass und keine Geldgeschenke (Gutscheine sind möglich).
  • Steuertipp 6: Berücksichtigen Sie die Abzugsfähigkeit von Spenden
    Steuerlich begunstigte Einrichtungen sind unter diesem Link aufgelistet: www.bmf.gv.at/spenden. Eine Spende an eine dieser Einrichtungen ist bis zu 10 % der Einkunfte bzw. des Gewinnes des laufenden Jahres absetzbar.
  • Steuertipp 7: Berücksichtigen Sie die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
    Die Kosten fur Kindergarten, Hort und Tagesmutter sind absetzbar, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es von einer padagogisch qualifizierten Person betreut wird. Grenze pro Kind und Kalenderjahr: EUR 2.300,-.

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