Seit dem Wirtschaftsjahr 2017 ist die Einschränkung, der für den Gewinnfreibetrag begünstigten Wertpapiere auf Wohnbauanleihen, gefallen. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (Gewerbebetrieb, Freiberufler:innen, geschäftsführende Gesellschafter:innen, Gesellschafter:innen von Personengesellschaften), können einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % ihres steuerlichen Gewinnes berücksichtigen.
Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,- wird ohne Investitionen ein Grundfreibetrag von 13 % (max. EUR 3.900,-) berücksichtigt. Für Gewinne, die EUR 30.000,- überschreiten, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser muss jedoch durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden. Ab einem Gewinn von EUR 175.000,- sinkt der prozentuelle Freibetragssatz für den übersteigenden Betrag (auf 7 % bis EUR 350.000,- bzw. auf 4,5 % bis EUR 580.000,-). Demnach kann ein maximaler Gewinnfreibetrag von EUR 45.350,- geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Beanspruchung der Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag beantragt werden kann.
Folgende Anschaffungen zählen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern:
Nicht begünstigt bleiben weiterhin:
Sofern Anlagengüter bzw. Wertpapiere vor dem Ende der Behaltefrist von 4 Jahren aus dem Anlagevermögen ausscheiden, kommt es grundsätzlich zu einer Nachversteuerung. Bei Wertpapieren kann eine Nachversteuerung vermieden werden, wenn im Jahr des Ausscheidens eine „Ersatzbeschaffung“ durch begünstigte abnutzbare Anlagengüter im selben Kalenderjahr erfolgt.
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