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Steuerliche Behandlung bei Konvertierung von Fremdwährungskrediten

Online seit 20. Januar 2015, Lesedauer: 1 Min.

Die Schweizer Nationalbank hat Mitte Jänner 2015 den vor mehr als drei Jahren eingeführten Euro-Mindestkurs von 1,20 Franken aufgegeben. Die Verbindlichkeiten von ausländischen KreditnehmerInnen haben sich damit schlagartig erhöht. Viele Betroffene stellen sich nun die Frage, ob sie den Frankenkredit in einen Eurokredit bzw. einen Kredit in einer anderen Fremdwährung konvertieren sollen.

Kriterium: Fixe Wechselkursanbindung der Währung an den Euro

Hierbei ist zu beachten, dass steuerliche Auswirkungen sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Einnahmen- Ausgaben-Rechner erst dann eintreten, wenn der Fremdwährungskredit entweder in einen Eurokredit oder in einen Fremdwährungskredit in einer Währung, die über fixe Wechselkurse an den Euro angekoppelt ist, konvertiert wird. Bei Konvertierungen in andere Währungen, welche in keinem fixen Umtauschverhältnis zum Euro stehen, entsteht vorläufig auch noch keine Steuerpflicht.

Beispiele für die Konvertierung in Euro

Für den Standardfall der Konvertierung in Euro ergeben sich somit für EinzelunternehmerInnen und Personengesellschaften folgende Konsequenzen:

  • Konvertierungsgewinn
    Seit der ab 1. April 2012 geltenden Neuregelung der Kapitaleinkünfte ist ein Konvertierungsgewinn unabhängig von den restlichen Einkünften mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern. Dieser Steuersatz gilt unabhängig davon, wann der Fremdwährungskredit aufgenommen wurde.
  • Konvertierungsverlust
    Dieser kann nur zur Hälfte mit den restlichen Einkünften verrechnet bzw. als Verlustvortrag für Folgejahre vorgetragen werden. Dies bedeutet bei einem angenommenen Konvertierungsverlust von EUR 20.000,00 eine steuerlich relevante Gewinnminderung in Höhe von EUR 10.000,00.

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