Da berufliche Reisen im Allgemeinen häufig neben der beruflichen Komponente auch private Aktivitäten beinhalten, werden dafür abgesetzte Kosten von der Finanzverwaltung grundsätzlich kritisch hinterfragt. Steuerlich abzugsfähig sind Reisen nämlich nur dann, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Zur Abgrenzung zwischen beruflichen und privaten Reisen wurden Kriterien festgelegt, die erfüllt werden müssen, damit von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung ausgegangen werden kann.
Eine Studienreise ist dann nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst, wenn die Planung und Durchführung der Reise eine überwiegend berufliche Veranlassung erkennen lässt. Die auf der Reise erworbenen Kenntnisse müssen zudem für den Beruf des/der Steuerpflichtigen verwertbar sein und das Reiseprogramm muss einseitig und nahezu ausschließlich auf die Teilnehmer:innen der Berufsgruppe des/der Steuerpflichtigen ausgelegt sein. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit einnehmen als man normalerweise während der Berufsausübung für Freizeit zur Verfügung hat. Sind berufliche Reiseabschnitte von privaten Erholungs- und Bildungsinteressen nicht eindeutig trennbar, so sind die gesamten Aufwendungen für die Reise steuerlich nicht abzugsfähig. Ist allerdings eine klare Trennung in private und beruflich veranlasste Reiseabschnitte möglich, so können die anteiligen Reisekosten steuerlich abgesetzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich unlängst mit der Absetzbarkeit einer Sprachreise einer Französischlehrerin, die auf Martinique stattfand. Da die Reise im vorliegenden Fall sowohl auf beruflichem als auch auf privatem Interesse beruhte und es sich zudem um eine Reise in eine touristisch interessante Region handelte, wurden die Voraussetzungen einer steuerlich absetzbaren Studienreise geprüft. Der VwGH kam zu dem Entschluss, dass das Reiseprogramm nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf Teilnehmer:innen der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen ausgerichtet war, um von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung ausgehen zu können. Die Reisekosten wurden daher zur Gänze nicht anerkannt. Die Kurskosten für den Sprachkurs stellen hingegen absetzbare Werbungskosten dar und sind klar von den Reisekosten zu unterscheiden.
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