Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Werden diese nicht erfüllt, so besteht die Gefahr, dass die Steuerfreiheit aberkannt und österreichische Umsatzsteuer nachverrechnet wird. Für Unternehmen in Geschäftsfeldern mit hohem Auslandsbezug, empfiehlt es sich daher Standardfälle und Steuerklauseln in ihre Verträge aufzunehmen, um das Umsatzsteuerrisiko zu minimieren. Nachfolgend möchten wir einige sinnvolle Vertragsklauseln näher betrachten:
Steuerklausel
Die Steuerklausel besagt, dass sich der vereinbarte Kaufpreis zwischen Unternehmen immer inklusive aller Abgaben und Zölle versteht. Sollte es zu einer nachträglichen Aberkennung der Steuerfreiheit kommen, da bspw. für eine Ausfuhrlieferung nicht die benötigten Nachweise vorliegen, so besteht zivilrechtlich die Möglichkeit die entstandene Umsatzsteuer an den Kunden nachzuverrechnen.
Vermeidung bestimmter Incoterms
Incoterms wie DDP (Delivery Duty Paid) sollten vermieden werden. DDP besagt, dass der Lieferant die Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zum Bestimmungsort zu transportieren hat und somit Schuldner sämtlicher Zölle und Einfuhrabgaben ist.
Vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Nachweisen iZm Abholfällen
Bei Abholfällen sollte vertraglich geregelt werden, welche Nachweise der Kunde innerhalb welcher Frist an den Lieferanten zu erbringen hat um die Steuerfreiheit zu gewährleisten. Bei Nichterbringung ist vorab zu vereinbaren, dass der Lieferant das Recht hat die österreichische Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen.
Achtung bei elektronischer Rechnungslegung
Bei elektronischer Rechnungslegung ist darauf zu achten, dass zusätzliche Papierrechnungen (sollten diese erwünscht sein) als Kopie oder Duplikat gekennzeichnet sind, um die doppelte Entstehung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.
Auch auf Kundenseite gilt es in gewissen Fällen steuerliche Risiken durch Standardklauseln in Verträgen zu minimieren. Darunter versteht man bspw. die vertragliche Mitteilungspflicht des Lieferanten falls ein Reihengeschäft vorliegt, um dieses korrekt abwickeln und die steuerlichen Risiken vorab minimieren zu können.
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