In den letzten Jahren nahmen die Umsätze über Handelsplattformen wie ebay oder willhaben ständig zu, wobei bekanntlich neben gewerblichen Händlern auch sehr viele Privatpersonen auf diesem Weg unzählige Gegenstände anbieten. Dass diese scheinbaren „Privatverkäufe“ unter Umständen einen Gewerbebetrieb begründen und damit auch Steuerpflicht auslösen können, ist den meisten Betroffenen jedoch nicht bewusst. Wir klären daher über die Tücken eines Privatverkaufes über das Internet auf.
Gewerblich ist eine Tätigkeit – von diversen anderen Voraussetzungen abgesehen - immer dann, wenn diese nachhaltig betrieben wird. Nachhaltigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende, gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben Verhältnisse ausgeführt werden, wobei es ausreichend ist, dass aufgrund der Umstände auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (in diesen Fällen kann sogar eine einmalige Tätigkeit Nachhaltigkeit begründen). Unter diesem Blickwinkel kann auch der Abverkauf von Privatvermögen (Grundstücke, Sammlungen, etc.) Nachhaltigkeit und damit einen Gewerbebetrieb begründen, wenn zwischen den einzelnen Geschäften ein innerer Zusammenhang besteht. Als Folge ist der daraus erzielte Gewinn gegenüber dem Finanzamt zu erklären und der Einkommensteuer zu unterwerfen. Weiters kann – eine entsprechende Höhe des Jahresgewinnes vorausgesetzt – dadurch auch eine Versicherungspflicht nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgelöst werden.
Gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen sind mit Ausnahme der Spekulationsgeschäfte steuerlich unbeachtlich, sofern es am inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt. Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht liegen steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte dann vor, wenn der Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Verkauf des Wirtschaftsgutes weniger als ein Jahr beträgt.
Sollte eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen, sind auch die umsatzsteuerlichen Regelungen zu beachten. Im Bereich der Umsatzsteuer besteht jedoch insofern eine Vereinfachung, als der Unternehmer als Kleinunternehmer gilt, sofern sein Jahresumsatz die Grenze von EUR 30.000,- nicht überschreitet. In diesen Fällen muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, es steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu.
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