In den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden unter den „Erleichterungen des Finanzministeriums“ auch zwei Fragen zur Handhabung der Registrierkasse während der Corona-Krise beantwortet.
So wird darauf hingewiesen, dass bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb genommen werden müssen. Denn auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind bei sonstigen temporären Schließzeiten (z. B. bei Saisonbetrieben, bei Betriebsurlaub) die Registrierkassen nicht abzumelden. Wäre ein Unternehmen ab 1.04.2020 registrierkassenpflichtig gewesen, so kann dieser Pflicht bis 1.10.2020 nachgekommen werden. Wurden also die Grenzbeträge für die vorgeschriebene Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten, kann die Anmeldung bis Anfang Oktober straffrei nachgeholt werden.
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