Mit der Verlautbarung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) vom 15. September 2017 wurde der Aufbau eines Registers mit den Namen der natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugeordnet werden kann, gesetzlich fixiert. Die Meldung dient der Verhinderung von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung und ist über das Unternehmensserviceportal (USP) seit 15. Jänner 2018 möglich. Zahlreiche Informationen zu dieser Maßnahme stehen auf der Website des BMF bereit. Die wichtigsten Informationen haben wir jedoch für Sie wieder auf den Punkt gebracht.
Schon bisher waren bestimmte Unternehmen, wie Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Banken, aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten dazu angehalten, die wirtschaftlichen Eigentümer:innen ihrer Klient:innen festzustellen. Durch das WiEReG wird diesen nun der Zugang zu diesen Informationen erleichtert und auch Behörden wie Finanzamt und Staatsanwaltschaft erhalten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht. Betroffene Rechtsträger, die Eingang in dieses Verzeichnis finden werden, sind die im Firmenbuch eingetragene Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, im Vereinsregister eingetragene Vereine, gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, sofern diese im Inland verwaltet werden. Protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften sind hingegen nicht meldepflichtig. Zu melden sind dabei die wirtschaftlichen Eigentümer der jeweiligen Rechtsträger. Als diese gelten jene natürlichen Personen, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, ausreichend Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder Kontrolle auf die Geschäftsführung ausüben.
Eine Meldung der wahren wirtschaftlichen Eigentümer kann vom betroffenen Unternehmen selbst seit 15. Jänner 2018 auf dem USP vorgenommen werden. Zur Vereinfachung der Meldung wurde ein automatischer Abgleich des neuen Melderegisters mit dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister eingerichtet, weshalb nur eine Ergänzung der noch ausstehenden personenbezogenen Daten wie Name, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu erfolgen hat. Erst ab 2. Mai 2018 erhalten dann auch die berufsmäßigen Parteienvertreter (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) die Einsichts- und Meldemöglichkeit im neugeschaffenen Register. Die erstmalige Meldung an das Register hat jedenfalls bis zum 1. Juni 2018 zu erfolgen, andernfalls wird ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet. Bei künftigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümerverhältnisse ist die Meldung an das Register binnen 4 Wochen vorzunehmen.
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