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Privatvermietung mittels Airbnb & Co: (Steuerliche) Abgabepflichten und die Weitergabe von Daten

Online seit 10. Oktober 2017, Lesedauer: 2 Min.

Die Vermietung privater Unterkรผnfte รผber Plattformen wie Airbnb & Co, die nur einen Community-Marktplatz zur Verfรผgung stellen, aber dafรผr keinerlei Verpflichtungen รผbernehmen mรถchten, wird immer wieder heiรŸ diskutiert. Denn die Onlineportale klรคren ihre User oftmals zu wenig รผber deren (steuer)rechtliche Pflichten auf und sperren sich zumeist auch gegenรผber einem verbindlichen Datenaustausch mit den Behรถrden. Wie die rechtliche Lage dazu derzeit aussieht, haben wir fรผr Sie aufbereitet.

Tourismusabgabe (Ortstaxe) derzeit im Mittelpunkt der Auseinandersetzung

Die Stadt Wien hat Airbnb & Co (16 Anbieter) bereits dazu verpflichtet bis Ende August 2017 die Daten sรคmtlicher bestehender Online-Zimmervermieter:innen zu melden, damit diese auch die Abfรผhrung der gesetzlich verpflichtenden Ortstaxe kontrollieren kann. Zudem wurde auch der Strafrahmen von EUR 420,- auf EUR 2.100,- erhรถht. Das Land Vorarlberg ist nun mit einer Neufassung des Tourismusgesetzes nachgezogen und fordert ebenfalls die รœbermittlung der Kontaktdaten an die Gemeinden. Unklar bei diesen Regelungen ist jedoch, ob die Online-Plattformen die Ortstaxe selbst von den Vermieter:innen einheben und an die Gemeinden abfรผhren oder aber die Daten der VermieterInnen direkt an die Gemeinden weitergegeben werden.

Weiterleitung der Vermieterdaten auch an das Finanzamt?

Neben den Gemeinden zeigen auch die Finanzรคmter Interesse an den Daten der Vermieter:innen. Denn รผber den Umweg der Touยญrismusabgabe kรถnnten ihnen die Daten weitergeleitet werden. Aus steuerlicher Sicht gilt jedenfalls, dass auch die Vermietung von Privatzimmern und -wohnungen zu einkommensteuerpflichtigen Einkรผnften fรผhrt. Der รœberschuss der Einnahmen aus der Vermietung รผber die Ausgaben ist daher grundsรคtzlich jรคhrlich in der Einkommensteuererklรคrung zu deklarieren. Umsatzsteuer fรคllt in der Regel erst ab รœberschreiten der Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,- an Jahreseinnahmen an.

Eine Registrierkassenpflicht besteht im Bereich der Vermietung nicht. Etwaige Bareinnahmen sind aber dennoch (zumindest handschriftlich) einzeln aufzuschreiben und es ist ein Beleg an den Gast auszuhรคndigen. Im Bereich der Sozialversicherung fรผhrt die bloรŸe Vermietung von Privatzimmern und -wohnungen zu keinerlei Versicherungspflicht.

Unser Fazit:
Es bleibt also spannend, wie die Auseinandersetzung um die verpflichtende Weitergabe von Kundendaten ausgehen wird. Denn die Online-Plattformen fรผrchten durch (vorschnelle) Kooperation mit den Behรถrden (potentielle) User und somit Marktanteile zu verlieren.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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