Sonstige Bezüge von Dienstnehmer:innen wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder erfolgsabhängige Provisionen bzw. Bonuszahlungen werden innerhalb des Jahressechstels mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Sonstige Bezüge, die dieses überschreiten, sind hingegen wie das laufende Gehalt dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterziehen. Zur Frage, ob ein sonstiger Bezug vorliegt, wenn eine Prämie laufend in Monatsraten verteilt ausgezahlt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zuletzt (Ro 2017/13/0005 vom 27. Juli 2018) eine wichtige Entscheidung getroffen.
Entscheidend für die Beurteilung einer Zahlung als sonstiger Bezug ist laut VwGH, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet. In der Praxis kommt deshalb häufig das als „Formel 7“-Modell bekannte Prämienoptimierungsmodell zur Anwendung. Dabei wird die festgestellte Prämie gesiebtelt, wobei 6/7 der Prämie gleichmäßig verteilt über mindestens 6 Monate als laufender (das Jahressechstel erhöhender) Bezug ausgezahlt und zum normalen Tarif besteuert werden und 1/7 der Prämie am Ende des Jahres als sonstiger Bezug begünstigt besteuert wird.
In seiner Entscheidung hat der VwGH nun bestätigt, dass erfolgsabhängige Bezugsbestandteile, die erst im Nachhinein ermittelt werden, nicht zwingend einen sonstigen Bezug darstellen. Nur wenn sie aufgrund eines Rechtstitels laufend ausgezahlt werden, sind sie auch als laufender Bezug zu behandeln.
Für eine optimierte begünstigte Besteuerung von Prämienzahlungen müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst werden, sie muss Regelungen über Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten und die Vereinbarung muss vor der Auszahlung getroffen werden. Zusätzlich darf bei einer ratenweisen Auszahlung die vereinbarte Auszahlungsmodalität nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr abgeändert werden. Der Zeitraum für die laufende Auszahlung muss dabei mindestens 6 Monate betragen.
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