Bereits seit 2011 droht bei Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns eine Verwaltungsstrafe. Im Fokus des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) stehen zwar vor allem ausländische ArbeitgeberInnen, das Verbot der Unterentlohnung macht jedoch auch vor inländischen UnternehmerInnen nicht halt.
Durch eine mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Novelle des LSDB-G wurde die behördliche Lohnkontrolle auf das gesamte kollektivvertragliche Entgelt inklusive aller Bestandteile erweitert. Damit werden nun u. a. auch Sonderzahlungen, Überstunden samt Zuschlägen und etwaige Zulagen in die Kontrollen miteinbezogen. Auch eine falsche kollektivvertragliche Einstufung kann eine Unterentlohnung nach sich ziehen.
Die Strafen betragen zwischen EUR 1.000,00 und EUR 10.000,00 pro Arbeitnehmer:in (im Wiederholungsfall EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00). Sind insgesamt mehr als drei Beschäftige betroffen, so erhöht sich der Strafrahmen auf EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 für jede/n Dienstnehmer:in (im Wiederholungsfall EUR 4.000,00 bis EUR 50.000,00).
Völlig neu ist, dass die von der Unterentlohnung betroffenen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich der gegenüber dem/der Unternehmerin ausgesprochenen Strafen
automatisch in Kenntnis gesetzt. Diese Vorgehensweise ermöglicht es den MitarbeiterInnen, ihre Ansprüche geltend zu machen.
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