Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde die Besteuerung von Mitarbeiterrabatten umfassend neu geregelt (Gesetzesgrundlage: § 3 Abs. 1 Z 21 EStG). Demnach können mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 Mitarbeiterrabatte steuerfrei gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Abhängig von den unternehmensseitig angebotenen Produkten können somit ab 1. Jänner 2016, wie folgendes Beispiel verdeutlicht, umfangreiche Zuwendungen an Dienstnehmer:innen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden:
Ein Unternehmen erzeugt hochwertige Edelstahl-Pools und vertreibt diese über Außenhändler. Den Vertriebsmitarbeiter:innen wird der Bezug der Edelstahl-Pools um EUR 16.000,-, anstelle des Marktpreises von EUR 20.000,-, angeboten, sodass der Preisnachlass (da von der 20 %-Marke gedeckt) zur Gänze steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann.
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