Öffentliche Schulen sind in Österreich grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Werden von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen entweder Fertigkeiten, die der Berufsausübung dienen, oder Kenntnisse von allgemein- oder berufsbildender Art vermittelt, und ist zusätzlich eine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit gegeben, so fallen auch diese unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG).
Der Unterschied zwischen den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der EU und der österreichischen Gesetzgebung liegt darin, dass in Österreich sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Einrichtungen eine vergleichbare Tätigkeit mit öffentlichen Schulen für die Steuerbefreiung gegeben sein muss. Laut MwStSystRL wird für die Steuerfreiheit von Berufsbildungseinrichtungen aber eine vergleichbare Zielsetzung vorausgesetzt.
Der österreichische Gesetzgeber reagierte jetzt aufgrund eines aktuellen Erkenntnisses des VwGH vom 14.09.2017 (Ro 2017/15/0017), indem die Bestimmungen der MwStSystRL berücksichtigt wurden, und passte die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) im Wartungserlass 2017 an die unionsrechtlichen Vorgaben an. Eine Gesetzesänderung steht allerdings noch aus.
Bis dato galt für Bildungseinrichtungen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG erfüllten, eine zwingende Steuerbefreiung. Durch die Anpassung der UStR idF des Wartungserlasses 2017 (RZ 876) haben Berufsbildungseinrichtungen ab 1. Jänner 2019 die Möglichkeit, der zwingenden Steuerbefreiung zu entgehen. Dafür muss der Nachweis erbracht werden, dass keine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird.
Die vergleichbare Zielsetzung der EU-Verordnung ist somit nur in Fällen relevant, in denen Berufsbildungseinrichtungen die Steuerpflicht beantragen möchten. Da der Begriff der vergleichbaren Zielsetzung nicht näher definiert ist, werden vom Gesetz-geber Bildungseinrichtungen, für die von einer Vergleichbarkeit der Zielsetzung auszugehen ist, taxativ aufgezählt.
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