Rahmen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde in § 9 LSD-BG eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich geschaffen, welche mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten wird. Bei diesem Haftungstatbestand handelt es sich um eine Haftung des Auftraggebers, welche ergänzend zur Auftraggeberhaftung bei der Vergabe von Bauaufträgen schlagend wird und sich speziell auf Bauleistungen durch entsandte Dienstnehmer:innen bezieht.
Die neu implementierte Haftungsbestimmung sieht eine Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers bis zu 9 Monaten nach Fälligkeit des Entgelts aus dem Bauauftrag vor und setzt voraus, dass ...
Dabei kann der/die Auftraggeber:in im Rahmen der Haftung für folgende Ansprüche herangezogen werden:
Wird der/die Auftraggeber:in zur Haftung herangezogen, so kann dieser für die Dauer der Haftung die Leistung des Werklohns an den Auftragnehmer umgehend verweigern, wobei sich die Höhe der Leistungsverweigerung aus den geschuldeten Entgeltansprüchen des Auftragnehmers sowie einem angemessenen Zuschlag für ein gerichtliches Verfahren zusammensetzt. Wurde der Werklohn jedoch bereits zur Gänze ausbezahlt, so kann der entstandene Schaden nur mehr zivilrechtlich eingeklagt werden.
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