Die Annahme der Unternehmensfortführung („Going Concern Prämisse“) ist ein zentraler Bewertungsgrundsatz bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 UGB ist bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden grundsätzlich von einer Unternehmensfortführung (= Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit) auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe zuwiderlaufen. Sobald der Unternehmensfortführung jedoch tatsächliche oder rechtliche Gründe (z. B. das Vorliegen insolvenzrechtlicher Tatbestände, Auslaufen von wichtigen Verträgen oder Konzessionen, die Absicht zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit, usw.) entgegenstehen, ist eine Fortführungsprognose zu erstellen.
Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, ein Rechnungswesen zu führen, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Diese Verpflichtung umfasst auch das Vorliegen einer Unternehmensplanung, insbesondere dann wenn die Unternehmensfortführung gefährdet ist. Der Detaillierungsgrad der Unternehmensplanung ist abhängig von den Gründen, die der Unternehmensfortführung möglicherweise entgegenstehen könnten sowie von den Planungsannahmen und kann von einer reinen Ertragsplanung bis hin zu einer integrierten Planungsrechnung reichen.
Da sich bei der Beurteilung der „Going Concern Prämisse“ sowohl für Abschlussersteller:in als auch für Abschlussprüfer:in immer wieder schwierige Fragen ergeben, wurde von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) im August 2017 ein Entwurf für das neue Fachgutachten KFS/RL 28 „Unternehmensfortführung gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 UGB“ herausgegeben. In diesem Fachgutachten werden begriffliche Definitionen genauer erläutert, Gründe angegeben, die einer Unternehmensfortführung möglicherweise entgegenstehen können, und auf die Unternehmensplanung sowie die notwendigen Angaben im Anhang und im Lagebericht eingegangen. Die Kammermitglieder hatten bis zum 14. August 2017 die Möglichkeit Anmerkungen zum Entwurf an die Kammer zu richten. Das Fachgutachten soll voraussichtlich noch im Oktober 2017 durch den Fachsenat beschlossen und danach in der endgültigen Fassung auf der Website der KWT veröffentlicht werden.
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