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Mithilfe bei Vereinsfesten? Zur Anmeldepflicht von Helfer:innen bei Veranstaltungen

Online seit 20. Mai 2016, Lesedauer: 2 Min.

Ohne tatkräftige Unterstützung der Vereinsmitglieder und deren Angehörigen geht kaum ein Sommerfest über die Bühne. Damit es für den veranstaltenden Verein keine Probleme gibt, ist folgendes zu beachten:

Entscheidend ist, ob ein Entgelt bezogen wird

Ehrenamtlich tätige Personen, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie in einer nachvollziehbaren persönlichen Beziehung zum Verein stehen und nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und ohne Entgelt mitarbeiten.

Vereinsmitglieder, die für ihre Mithilfe eine Gegenleistung erhalten, sind vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Ihre Tätigkeit ist ein Dienstverhältnis, es besteht daher Pflichtversicherung. Der Verein wird zum Dienstgeber und hat damit auch Anmeldepflicht sowie die dabei anfallenden Beitragszahlungen zu leisten.

Bei Gegenleistungen muss es sich nicht um einen fix vereinbarten Geldbetrag handeln, auch Trinkgelder oder Sachbezüge reichen für die Anmeldepflicht schon aus. Speisen oder Getränke, die von mithelfenden Personen während ihrer Tätigkeit kostenlos konsumiert werden, sind dabei jedenfalls nicht als Sachbezüge anzusehen.

Kürze des Arbeitseinsatzes und Naheverhältnis zum Verein macht Unentgeltlichkeit glaubhaft

Als Indikatoren der Unentgeltlichkeit gelten die Kürze eines Arbeitseinsatzes und ein Naheverhältnis zum Verein. Beitragsfreiheit besteht aber nur dann, wenn eine Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes nicht auf eine Umgehung schließen lässt. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Erlös der Veranstaltung auf die einzelnen mittätigen Helfer:innen aufgeteilt wird. Nach Ansicht der Behörden liegt die Beweislast für die Unentgeltlichkeit beim Verein.

Achtung: Unfallversicherungsschutz nur in Ausnahmefällen inkludiert

Sind die Helfer:innen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit krankenversichert, erstreckt sich der Krankenversicherungsschutz auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein. Passiert allerdings bei der unentgeltlichen Mithilfe ein Unfall, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Nur bei Unfällen im Rahmen von organisierten Rettungsdiensttätigkeiten (z. B. Freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz, Samariterbund) haben die freiwilligen Helfer:innen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Unser Tipp:
Um sich Diskussionen mit den Behörden zu ersparen, sollte mit freiwilligen HelferInnen im Vorhinein die Unentgeltlichkeit ihrer Mitarbeit schriftlich vereinbart werden.
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