Spätestens seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 sind die täglichen Auswirkungen dieses Krieges omnipräsent. Die wirtschaftlichen Auswirkungen treffen auch österreichische Unternehmen in verschiedenem Ausmaß, wodurch an unterschiedlichen Stellen für sie Berichtspflichten entstehen. Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat dazu im April 2022 eine Fachinformation veröffentlicht, deren wichtigste Punkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Für Abschlüsse mit Stichtag vor dem 24.02.2022 (31.12.; 31.01.) wurden die Geschehnisse in der Ukraine noch als wertbegründend eingestuft, wodurch die Auswirkungen für die Bilanz noch nicht zu berücksichtigen waren. Für alle Abschlüsse mit Stichtag nach dem 24.02.2022 stellt der Krieg aber ein werterhellendes Ereignis dar und muss in der Bewertung bereits berücksichtigt werden. Vor allem wird der Krieg einen Auslöser für die Überprüfung der Werthaltigkeit von Vermögensgegenständen darstellen. Gegebenenfalls sind auch Rückstellungen zu berücksichtigen, wenn durch den Krieg Schäden erwartet werden. Weitere Auswirkungen könnten die starken Wechselkursschwankungen der im Konflikt verwickelten Währungen sein.
Jedenfalls müssen der Krieg in der Ukraine bei der Beurteilung der für die Bilanzierung maßgeblichen Annahme der Unternehmensfortführung („going concern“) einbezogen werden. Dabei sind auch die aktuellen Entwicklungen der Zinslandschaft und Unsicherheiten aufgrund der hohen Inflation (bestehende Margen geraten unter Druck) zu berücksichtigen.
Im Anhang ist die Auswirkung des Ukraine-Krieges für mittelgroße und große GmbHs sowie für alle AGs qualitativ und – wenn möglich – auch quantitativ darzustellen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass wesentliche Unsicherheiten bei der Annahme der Unternehmensfortführung im Anhang immer verpflichtend zu erläutern sind.
Unternehmen, welche einen Lagebericht verpflichtend zu erstellen haben, müssen in diesem jedenfalls auf die Auswirkungen des Ukraine-Krieges eingehen. Darüber hinaus muss bei bestehen wesentlicher Unsicherheiten bei der Annahme der Unternehmensfortführung zusätzlich zum Anhang auch im Lagebericht informiert werden.
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