Bei latenten Steuern handelt es sich um verborgene zukünftige Steuervorteile (aktive latente Steuern) oder Steuerlasten (passive latente Steuern), die sich aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen von Aktiva und Passiva innerhalb der Steuer- und Handelsbilanz ergeben. Durch das RÄG 2014 wurde deren Bilanzierung an die EU-Bilanzrichtlinie angepasst und das bisherige Timing-Konzept wurde aufgegeben. Man folgt nun dem international verbreiteteren Temporary-Konzept.
Während durch das Timing-Konzept bislang nur die erfolgwirksamen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz berücksichtigt wurden, finden durch die Anwendung des Temporary-Konzepts nun auch die erfolgsneutralen Differenzen Beachtung, sofern diese bei ihrer Auflösung (nicht jedoch bei ihrer Entstehung) zu einem Aufwand oder Ertrag führen. Dies führt dazu, dass die abgebildete Vermögensdarstellung innerhalb des Jahresabschlusses an Aussagekraft gewinnt.
Die aktiven und passiven latenten Steuern sind weiterhin zu saldieren. Ergibt sich ein passiver Überhang, so ist dieser in der Bilanz als Rückstellung aufzunehmen. Ein aktiver Überhang, der eine künftige Steuerentlastung bedeutet, ist nur bei mittelgroßen bis großen Kapitalgesellschaften iSd § 221 UGB verpflichtend in Ansatz zu bringen, für kleine Kapitalgesellschaften besteht hier weiterhin ein Ansatzwahlrecht.
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