Flexible ortsunabhängige Arbeitsmodelle sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken und es ist davon auszugehen, dass diese in Zukunft noch stärker in Anspruch genommen werden. Bei grenzüberschreitender Mobilität hat dies auch maßgebliche Auswirkungen auf die Frage, welcher Staat für Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig ist.
Eines der Grundprinzipien des europäischen Sozialversicherungsrechts ist, dass eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein darf. Welcher Mitgliedstaat das ist, richtet sich nach der VO (EG) Nr. 883/2004. Grundsätzlich gilt hier bei grenzüberschreitender Arbeit, dass dann nicht mehr der Tätigkeitsstaat, sondern der Wohnortsstaat von Dienstnehmer:innen zuständig ist, wenn das Arbeitsausmaß im Wohnortsstaat einen Anteil von 25 % übersteigt.
Mit Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 wurden in den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz Sonderregelungen für die grenzüberschreitende Telearbeit vereinbart. Ein Hauptziel war, die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzüberschreitende Telearbeit während der Pandemie nicht abzuändern. Diese COVID-Sonderregelungen waren bis zum 30.06.2023 im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Telearbeit anwendbar.
Seit 01.07.2023 führt grenzüberschreitende Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit im Wohnortsstaat im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt. Ein „wesentlicher Teil“ wird – gemessen an der Arbeitszeit und/oder am Einkommen – mit 25 % der Gesamttätigkeit beziffert.
Als Ausnahme hiervon wurde mit 01.07.2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung (Multilateral Framework Agreement) geschaffen. Diese soll es für Arbeitnehmer:innen der daran teilnehmenden EU-Staaten ermöglichen, bei grenzüberschreitendem Homeoffice auch bei einem höheren Arbeitsausmaß im Wohnortsstaat weiterhin bei der Versicherung im Tätigkeitsstaat zu verbleiben. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung ist ein Ausmaß des Homeoffice im Wohnortsstaat zwischen 25 % und weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Weiters ist die Anwendung der Ausnahmevereinbarung zwingend antragsgebunden, da durch Ausnahmevereinbarung die ausländische Zuständigkeit ausgesetzt wird und die zuständige Stelle im Ausland darüber informiert werden muss.
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