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Fachartikel

Härtefall-Fonds-Antrag Phase 2: Das Antragsformular steht seit 20.04.2020 online zur Verfügung

Online seit 20. April 2020, Lesedauer: 2 Min.

Seit Montag Mittag, dem 20.04.2020,  können Unternehmer, welche die geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, auf der Website der WKO den Antrag für die Auszahlung im Rahmen des Härtefall-Fonds – Phase 2 stellen. Im Wesentlichen ist es im Vergleich zu Phase I zu einer Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen gekommen. Details zu den konkreten Voraussetzungen finden Sie in den veröffentlichten Förderrichtlinien, ebenfalls auf der Website der WKO. Damit Sie Ihre Antragstellung rasch durchführen können, sollten Sie unbedingt gut vorbereitet sein. Dafür haben wir für Sie folgende Checkliste zusammengestellt:

Checkliste für den Härtefall-Fonds-Antrag Phase 2:

  • Sozialversicherungsnummer
  • persönliche Steuernummer
  • KUR ODER GLN (gilt nicht für Freie Dienstnehmer)
    • KUR - Kennzahl des UnternehmensRegisters
    • GLN - Global Location Number
    • Siehe auch FAQs „ZUR SICHERUNG DER LIQUIDITÄT AUFGRUND DER CORONAVIRUS-SITUATION“ auf unserer Website.
    • Aufnahmedatum der unternehmerische Tätigkeit

      • Bei Gründung vor 31.12.2019
        • Erst wenn das Gründungsdatum definiert wurde, kommt ein zusätzliches Auswahlfeld am Ende des Formulars zum Vorschein, welches die Auswahl der gewünschten Berechnungsmethode für den Vergleichszeitraum ermöglicht.

        • Die Förderhöhe wird automatisch auf Basis des letztgültigen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids berechnet.

        • Ist das Heranziehen des Durchschnitts der letzten 3 rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide gewünscht, ist dies extra auszuwählen.


      • Bei Gründung ab 01.01.2020

        • Beschreibung Einkommensentgang: Wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 begonnen haben, ist in eigenen Worten (max. 1000 Zeichen) am Ende des Formulars darzulegen, wie sich der Einkommensentgang des Betrachtungszeitraumes darstellt, um die Pauschale von EUR 500 beanspruchen zu können.

        • Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften
          (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, nicht selbständiger Arbeit oder Pension)



        Um die Nettoeinkünfte zu Ermitteln ist der Durchschnittssteuersatz des Vergleichsjahres (letztes bzw. der letzten 3 Jahre)  heranzuziehen.  Dieser berechnet sich, wie folgt:


        Einkommensteuer aus dem Einkommenssteuerbescheid
        Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid


Unser Fazit:
Die Anträge sind für jeden Betrachtungszeitraum extra und von Ihnen persönlich zu stellen! Wenn Sie jedoch bezüglich der einzutragenden Werte oder den Anspruchsvoraussetzungen noch Fragen haben, lassen Sie es und wissen, wir unterstützen Sie hierbei gerne.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
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