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GmbH-Gründung für Einzelpersonen ab 2018: Gründung auch ohne Notar mittels Bürgerkarte/Handysignatur

Online seit 3. August 2017, Lesedauer: 3 Min.

Ab 1. Jänner 2018 wird für Einzelpersonen die Gründung einer GmbH – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzung – erleichtert. Aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 ist ab diesem Zeitpunkt die Inanspruchnahme eines Notars nicht mehr zwingend erfor­derlich, denn die Erklärung über die Errichtung kann dann über das Unternehmensservice-Portal (USP) eingebracht werden. Diese Regelung ist auf drei Jahre befristet.

Voraussetzungen für eine vereinfachte GmbH-Gründung

  • Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzigem Gesellschafter, die gleichzeitig auch einziger Geschäftsführer ist
  • Bareinzahlung auf das Stammkapital (EUR 35.000,-) in Höhe von EUR 17.500,- bzw. EUR 5.000,- bei einer gründungs- privilegierten GmbH (EUR 10.000,-)
  • Beschränkung der Errichtungserklärung auf den Mindestinhalt (Firma und Sitz der Gesellschaft; Gegenstand des Unternehmens; Höhe des Stammkapitals; Höhe der zu leistenden Stammeinlage; Bestellung des Geschäftsführers; Gründungsprivilegierung, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis max. EUR 500,-; bestimmte Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinnes)
  • zweifelsfreie Feststellung der Identität des Gesellschafters im Zuge der Gründung in elektronischer Form
  • Prüfung der Identität des zukünftigen Gesellschafter-Geschäftsführers anhand eines Lichtbildausweises und einer Musterzeichnung durch das Kreditinstitut im Rahmen der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage
  • Übermittlung der Bankbestätigung, einer Kopie des Lichtbildausweises und der Musterzeichnung an das Firmenbuch in elektronischer Form durch das Kreditinstitut

Schnelle Einrichtung dank elektronischer Signatur möglich

Die elektronische Erklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers über die Errichtung der Gesellschaft via USP unter Verwendung der elektronischen Signatur (mit Bürgerkarte oder Handysignatur) reicht für die Errichtung der Gesellschaft aus. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch erfolgt dann in elektronischer Form ohne vorherige Beglaubigung. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat per Verordnung den Inhalt der Errichtungserklärung, den Ablauf der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die diesbezüglichen technischen Details allerdings erst noch zu regeln.

Unser Fazit:
Eine Firmengründung mit Rechtsanwalt oder Notar wird auch künftig in vielen Fällen die bessere Alternative darstellen, da bei einer elektronischen Errichtung eine Rechtsberatung vollständig ausbleibt. Zudem ist noch offen, ob nicht auch Banken für die Einbindung in den Vorgang der vereinfachten Gründung Gebühren einheben werden.
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