Die Ferienzeit ist für viele Studierende und SchülerInnen traditionell auch die Zeit der Ferialjobs. Bei der Wahl des richtigen Beschäftigungsverhältnisses gilt es jedoch eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, denn nicht jede Beschäftigung begründet automatisch auch ein Dienstverhältnis und führt somit zu einem Entgeltsanspruch gegenüber dem Beschäftiger. Auf Grund dessen wird in der Praxis auch zwischen den Beschäftigungsformen Ferialarbeit, Praktikum und Volontariat unterschieden.
Der „echte Ferialjob“ ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeit nicht zum Erwerb von Praxiszeiten ausgeführt wird, sondern ausschließlich dem Zuverdienst dient. Die Ferialarbeit entspricht einem „normalen“, in der Regel zeitlich befristeten Dienstverhältnis. Schüler:innen und Studierende, die während der Ferien also Geld verdienen und Berufserfahrung sammeln wollen, schließen mit Dienstgeber:innen einen Dienstvertrag, der allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Im Rahmen der Ferialarbeit unterliegen die Ferialarbeiter:innen auch der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der Entgeltsanspruch regelt sich primär nach dem geltenden Kollektivvertrag und es besteht Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub (inkl. Urlaubsersatzleistung) sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Im Rahmen eines Ferialjobs sind Schüler:innen und Studierende auch an die Vorgaben und Arbeitszeiten im jeweiligen Betrieb gebunden und unterliegen den Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Sie werden damit vollständig organisatorisch in den Betrieb eingebunden und ersetzen in der Regel eine Stammarbeitskraft.
SchülerInnen und Studierende, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein verpflichtendes betriebliches Praktikum nachweisen müssen, sind dann als „echte Praktikanten“ zu behandeln, wenn
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so wird kein Dienstverhältnis begründet und das Praktikum unterliegt weder dem Arbeits- noch dem Sozialversicherungsrecht. Die PraktikantInnen haben somit auch keinen Urlaubsanspruch und der Beschäftiger ist nicht zur Entgeltsleistung verpflichtet. Zu beachten ist jedoch auch, dass bei Bezahlung eines freiwilligen Entgelts über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2016: EUR 415,72) eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgelöst wird.
Auch ist zu beachten, dass in einigen Kollektivverträgen Sonderregelungen für Pflichtpraktika bestehen. So sieht z. B. der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe vor, dass das Pflichtpraktikum im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses geleistet werden muss. Dies bedeutet, dass Schüler und SchülerInnen im Rahmen eines Praktikums im Gastgewerbe zumindest Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweiligen Lehrlingsentschädigung haben und auch zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen.
Ein Volontariat entspricht im Wesen einem Pflichtpraktikum und dient primär der Gewinnung von Praxiserfahrungen. Im Unterschied zum Pflichtpraktikum wird das Volontariat aber von keiner Schulvorschrift oder Studienordnung festgelegt. Volontäre und Volontärinnen unterliegen keiner Arbeitspflicht, keinen Arbeitsanweisungen und müssen auch keine Arbeitszeiten einhalten. Sie dürfen auch keine Arbeitskraft ersetzen und haben keinen Anspruch auf Entgelt. Auch bei Auszahlung eines geringen „Taschengeldes“ wird kein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis begründet und es besteht nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Sollte jedoch ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gewährt werden, so führt auch dies zu einer Vollversicherungspflicht.
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