Lieferunterbrechungen sind aus logistischen Gründen oftmals notwendig, führen jedoch vor allem im grenzüberschreitenden Bereich immer wieder zu steuerlichen Unsicherheiten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht können sogenannte gebrochene Lieferungen jedoch auch Vorteile mit sich bringen.
Bisher hat die österreichische Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass grenzüberschreitende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nur möglich sind, wenn entweder der Lieferant oder der Kunde den Transport durchführt bzw. durchführen lässt. Wird die Ware daher vom österreichischen Lieferanten in ein österreichisches Lager eines ausländischen Kunden geliefert und vom Kunden in weiterer Folge in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert, ging die Finanzverwaltung bisher von einer in Österreich steuer-pflichtigen gebrochenen Lieferung aus. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt jedoch in einem aktuellen Urteil (Ro 2015/15/0026) die Auffassung, dass auch bei einer Lieferunterbrechung mit anschließendem Weitertransport durch den Kunden eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen kann, wenn
Sind an einer grenzüberschreitenden Lieferung mehr als zwei Unternehmer beteiligt und ist ein Dreiecksgeschäft nicht anwendbar, müssen sich unter Umständen ein oder mehrere Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat für Umsatzsteuerzwecke registrieren. Durch eine geschickte Planung der Transportwege und Lieferunterbrechungen kann eine Registrierungspflicht jedoch vermieden werden. Bei gebrochenen Lieferungen im Bereich des Reihengeschäftes findet kein einheitlicher Liefervorgang, sondern es finden zwei separat zu betrachtende Lieferungen statt. Die Lieferunterbrechung kann etwa herbeigeführt werden, in dem die Ware vom ersten Unternehmer der Reihe in ein Logistikzentrum und in der Folge vom letzten Unternehmer der Reihe abgeholt und in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert wird.
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