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Folgebewertung von Beteiligungen: Neuer Standard in der Finanzberichterstattung

Online seit 3. Juni 2015, Lesedauer: 2 Min.

Mit der Stellungnahme โ€žDie Folgebewertung von Beteiligungen im Jahresabschlussโ€œ des Austrian Financial Reporting und Auditing Committee (AFRAC) vom November 2014, wurde ein neuer Standard in der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermรถgen verรถffentlicht. SchwerpunktmรครŸig wurden die Themen Folgebewertung, beizulegender Wert und Anhang dezidiert behandelt.

Von der Erst- zur Folgebewertung

Beteiligungsbewertungen werden generell zu Anschaffungskosten vorgenommen. Folgebewertungen berรผcksichtigen jedoch auch den beizulegenden Wert (= Ertragswert der Beteiligung). Fรคllt dieser niedriger aus als der Beteiligungsbuchwert, so gelten die รผblichen Abschreibungsregeln beim Finanzanlagevermรถgen. Mittels bestimmter Indikatoren (z. B. sinkende Ertragskraft, Restrukturierungen oder Synergieeffekte) hat dann eine Prรผfung auf Notwendigkeit einer verpflichtenden Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung zu erfolgen. Dreht sich die Wertentwicklung wieder um, so muss eine Zuschreibung vorgenommen werden.

Zur Ermittlung des beizulegenden Wertes

Fรผr die Ermittlung des beizulegenden Wertes ist die Unterscheidung zwischen Behalteabsicht und VerรคuรŸerungsabsicht wichtig. Hat man die Absicht die Beteiligung zu behalten, so erfolgt die Ermittlung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes. Besteht hingegen die Absicht zur VerรคuรŸerung, ist der beizulegende Wert aus dem erwarteten Verkaufserlรถs oder als objektivierter Unternehmenswert zu ermitteln. Um die Informationslage zu verbessern, sind dann im Anhang die angewandten Bewertungsmodelle samt deren zentralen Annahmen anzufรผhren.

Unser Fazit:
Beteiligungen sind jรคhrlich auf ihre Werthaltigkeit hin zu รผberprรผfen. Dauerhafte Verรคnderungen gilt es dann im Bewertungsansatz dementsprechend zu berรผcksichtigen. Die Stellungnahme des AFRAC fordert die Anwendung in Geschรคftsjahren, die am oder nach dem 31.12.2014 enden, weshalb davon Jahresabschlรผsse ab 2014 betroffen sind.
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