Um den Verkauf von Elektrofahrzeugen anzukurbeln wurden in den letzten Jahren unter anderem auch im Steuerrecht Anreize geschaffen. Wir haben für Sie die in Österreich aktuell geltenden steuerlichen Begünstigungen für Unternehmen zusammengefasst.
Grundsätzlich können Unternehmer für die Anschaffung und den Betrieb von PKWs keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Ausmaß der PKW für das Unternehmen genutzt wird. Auch bei ausschließlicher Nutzung im Unternehmen steht per Gesetz somit kein Vorsteuerabzug zu. Ausgenommen hiervon waren und sind sogenannte Fiskal-LKWs (z. B. VW Sharan, Ford Galaxy, Mercedes Vito), also Fahrzeuge, die laut Definition des Finanzministeriums nicht als PKW gelten.
Im Jahr 2016 wurde nun der Anreiz geschaffen, auch für reine Elektrofahrzeuge (nicht für Hybridfahrzeuge) einen Vorsteuerabzug vornehmen zu können. Dabei gilt der Vorsteuerabzug für die Anschaffung sowie für sämtliche laufenden Kosten. Jedoch ist der steuerliche Vorteil bei der Anschaffung betraglich eingeschränkt. Sofern der Anschaffungspreis des Elektrofahrzeugs über EUR 40.000,- liegt, entfällt der Vorsteuerabzug teilweise. Ab einem Anschaffungspreis über EUR 80.000,- entfällt er zur Gänze. Zu beachten ist, dass diese Einschränkungen laut Ansicht der Finanzbehörden für die Anschaffung von Ladestationen und für die laufenden Kosten von Strom als Treibstoff keine Auswirkung haben. Hier steht immer der volle Vorsteuerabzug zu. Zusätzlich sind Elektrofahrzeuge seit 2016 von der Normverbrauchsabgabe (NoVa) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
In vielen Unternehmen können Dienstfahrzeuge von Mitarbeiter:innen auch unentgeltlich privat genutzt werden. Für diesen Vorteil ist monatlich ein vom Anschaffungspreis abhängiger abgabepflichtiger Sachbezug abzurechnen. Für reine Elektrofahrzeuge ist seit 2016 nun der Sachbezugswert mit EUR 0,- anzusetzen. Die unentgeltliche Privatnutzung von Dienstfahrzeugen ist somit ohne zusätzliche Belastungen mit Abgaben für Mitarbeiter:innen möglich. Positiv ist weiters, dass laut aktuellen Auskünften der Finanz-behörden dieser Vorteil nicht ausschließlich auf Mitarbeiter:innen eingeschränkt ist, sondern auch bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zur Anwendung gelangen soll. Einzelunternehmer:innen müssen hingegen weiterhin einen steuer-pflichtigen Privatanteil ausscheiden.
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