Bereits am 16. Dezember 2019 trat die EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 in Kraft, mit dem Ziel Rechtssicherheit und Vertraulichkeit für Hinweisgeber:innen („Whistleblower“) zu schaffen, die betriebliche Verstöße gegen das Unionsrecht melden (möchten). Durch die Umsetzung auf Unternehmensebene sollen Missstände aufgedeckt und unterbunden werden, ohne dass die meldenden Personen dafür zivil-, straf-, arbeits- oder verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden können.
Geschützt sind Hinweisgeber:innen im privaten und öffentlichen Sektor, die Verstöße von öffentlichem Interesse gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen. Voraussetzung für den Schutz ist, dass zum Meldezeitpunkt ausreichend Grund zur Annahme der Wahrheit der Information bestand. Diese Anforderung ist eine wichtige Schutzvorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, da sie gewährleistet, dass Personen keinen Schutz erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung willentlich und wissentlich falsche oder irreführende Informationen gemeldet haben. Der Hinweisgeber:innenschutz soll dadurch gewährt werden, dass juristische Personen mit zumindest 50 Arbeitnehmer:innen verpflichtend werden, interne sowie externe Kanäle und Verfahren für anonyme Meldungen und Folgemaßnahmen einzurichten.
Bereits seit 17. Dezember 2021 sollten die Europäischen Mitgliedsstaaten die EU-Richtlinie national umgesetzt haben. Bis dato wurde in Österreich jedoch noch kein Gesetz beschlossen. Als Begründung wird die hohe Komplexität der EU-Richtlinie angeführt. Derzeit liegt der Gesetzesentwurf zum Hinweisgeber:innenschutz-Gesetz (HSchG) dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zur Verabschiedung vor, weshalb eventuell bereits in Kürze mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zur rechnen ist. Bei Verstößen gegen das Hinweisgeber:innenschutz-Gesetz sollen Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 20.000,- vorgesehen werden.
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