Die angespannte Corona-Lockdown-Situation erfordert weitere Unterstützungsmaßnahmen für die heimische Wirtschaft. Erfreulicherweise hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein erweitertes Maßnahmenpaket für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020 präsentiert, welches auf der Website der ÖGK veröffentlicht wurde. Aktuell sind von der ÖGK-Unterstützung jedenfalls jene Unternehmen erfasst, die seit Anfang November mit einem Betretungsverbot belegt wurden. Inwieweit auch die mit 17. November 2020 von Betretungsverboten betroffenen Unternehmen einbezogen werden, ist bis dato noch offen.
Durch die ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen können Unternehmen die Beiträge für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020 stunden und in der weiteren Folge in Form von Raten entrichtet. Diese Erleichterung kann von unmittelbar mit einem Betretungsverbot belegten Betrieben in Anspruch genommen werden. Das Vorliegen eines Betretungsverbotes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.
Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Hotels) betroffen sind. Die konkreten Umstände der dadurch bestehenden Liquiditätsprobleme sind in diesen Fällen bei der Antragstellung näher darzulegen.
Beiträge für Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit, für freigestellte Angehörige einer Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) oder für abgesonderte Personen sind generell von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten. Sämtliche Detailinformationen zu sämtlichen Stundungs- und Ratenbestimmungen der ÖGK inkl. des dazugehörigen Antrags auf Ratenzahlung bzw. Stundung auf Grund der Coronavirus-Pandemie stehen auf der Website der ÖGK zur Verfügung.
Trotz der Stundungsmöglichkeit müssen Unternehmen auch weiterhin ihren Meldeverpflichtungen nachkommen. Dabei ist vor allem die monatlichen Beitragsrundlagenmeldungen (mBGM) fristgerecht zu erstatten, da die ÖGK ohne diese Abrechnungsunterlagen die Anträge nicht bearbeiten kann. Seit September 2020 ist die ÖGK zudem auch gesetzlich wieder dazu verpflichtet, Meldeverstöße zu sanktionieren.
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