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Fachartikel

Erster Überblick zum zweiten harten Lockdown ab 17. November 2020: Eckpunkte und angekündigte Hilfsmaßnahmen

Online seit 15. November 2020, Lesedauer: 3 Min.

Am Samstag, 14. November 2020, wurde von der Bundesregierung ein zweiter harter Lockdown angekündigt. Ab Dienstag 17. November 2020 tritt hierfür die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Mit der damit einhergehenden Ausweitung des bereits bestehenden leichten Lockdowns werden auch weitere Hilfsmaßnahmen für die davon betroffenen Unternehmen geschaffen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

Eckpunkte der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und wird bis einschließlich 6. Dezember 2020 gelten. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, mit welcher beginnend mit 3. November 2020 ein „leichter Lockdown“ eingeführt wurde (siehe auch: Zweiter Corona-Lockdown: Ein erster Überblick zu den (neuen) Hilfsmaßnahmen). Weitere Informationen samt tabellarischer Übersicht und FAQs sind auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu finden.

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs ist somit - zusätzlich zu den bereits geschlossenen Branchen (insbesondere Gastronomie, Hotellerie, Fitnesscenter) - nun auch für folgende Wirtschaftsbereiche untersagt:

  • Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren
  • Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseure und Stylisten, Kosmetiker, Masseure und Fußpfleger)
  • Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen

Das Betreten des Kundenbereichs aller anderen Branchen ist hingegen unter Einhaltung strenger Hygieneregeln (z. B. Einhalten eines Mindestabstands, Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) weiterhin erlaubt. Soweit möglich, soll hier jedoch auf elektronische Dienstleistungen umgestellt werden.

Angekündigte Hilfsmaßnahmen für betroffene Betriebe

Als wesentliche Hilfsmaßnahmen für die nun geschlossenen Betriebe wurde die Ausweitung des Umsatzersatzes genannt. Weiters sollen für alle Unternehmen der Fixkostenzuschusses „Phase 2“ sowie die Adaptierung der Corona-Kurzarbeit gelten.

1. Ausweitung des Umsatzersatzes (derzeit kein Umsatzersatz beantragbar)

Aufgrund der Ausweitung des Lockdowns wird auch die Möglichkeit des Umsatzersatzes adaptiert und ausgeweitet. Dabei soll der Umsatzersatz so unkompliziert wie möglich gestaltet werden und die Berechnung automationsunterstützt durch die Finanzverwaltung erfolgen.

  • Umsatzersatz für Gastronomie und Hotellerie:
    Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den betroffenen Unternehmen – wie schon zuletzt vorgesehenen – 80 % ihres Nettoumsatzes ersetzt.
  • Umsatzersatz für Handel und körpernahe Dienstleistungen:
    Körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure, Masseure oder Kosmetiker werden für die Zeit der Schließung 80 % des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ersetzt bekommen.Der Handel wird aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen, wie etwa Gewinnspannen, Verderblichkeit der Güter, Wiederverkauf und Nachholeffekten differenziert betrachtet. Grundsätzlich sollen 40 % des Umsatzes erstattet werden. Handelsbereiche mit verderblicher und stark saisonal bedingter Ware werden zu einem höheren Anteil (voraussichtlich 60 % Umsatzersatz) entschädigt, als jene Bereiche, deren Waren keinen oder kaum Wertminderungen unterliegen und/oder Nachholeffekte zu erwarten sind (voraussichtlich 20% Umsatzersatz). Die genauen Listen und Abgrenzungen werden derzeit finalisiert und die technischen Arbeiten für die Abwicklung sind in Umsetzung.Aufgrund dieser Differenzierungen zwischen den Branchen wurde es notwendig, die aktuell bestehende Eingabemöglichkeit in FinanzOnline offline zu nehmen und somit die Beantragungsmöglichkeit auszusetzen, bis das System an die erweiterten Maßnahmen angepasst ist. Es ist daher vorübergehend auch für die bereits im Rahmen des leichten Lockdowns geschlossenen Unternehmen nicht möglich, einen Umsatzersatz zu beantragen. Sobald dieser wieder über FinanzOnline möglich sein wird, werden wir umgehend darüber informieren. Angekündigt wurde die Wiederaufnahme der Eingabemöglichkeit in FinanzOnline für frühestens 23. November 2020. Auf bereits erfolgte Beantragungen haben die technischen Anpassungen jedoch keine Auswirkungen, diese werden weiterhin ohne Unterbrechung bearbeitet und ausgezahlt.

2. Fixkostenzuschuss

Für Unternehmen, die von den Schließungsmaßnahmen nicht direkt betroffen sind, aber aufgrund des Coronavirus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, ist der Fixkostenzuschuss eine wirksame Wirtschaftshilfe. Für den Fixkostenzuschuss II wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet: Noch im November (in der Pressekonferenz wurde hier der 23. November 2020 genannt) wird ein Fixkostenzuschuss bis EUR 800.000,-, abzüglich der bereits erhaltenen Hilfen, verfügbar sein. Darin werden Abschreibungen sowie frustrierte Aufwendungen (z. B. bei Reisebüros) berücksichtigt. Parallel dazu wird es eine Fixkosten-Verlust-Variante mit bis zu drei Millionen Euro für größere Unternehmen geben.

Beide Varianten sind laut Information des BMF in Finalisierung. Auch eine Kombination von Umsatzersatz (für November 2020) und Fixkosten-Zuschuss (für Monate außer dem November 2020) ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.

3. Adaptierungen der Corona-Kurzarbeit – Anpassung der „Phase 3“

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Umsatzersatz laut Aussagen der Bundesregierung nur dann gewährt werden soll, wenn keine Mitarbeiter:innen gekündigt werden (einvernehmliche Lösungen dürften hingegen möglich sein). Diese Voraussetzung ist auch bereits in der Richtlinie über den ersten Lockdown-Umsatzersatz enthalten.

Die Sozialpartner haben bereits am 1. November 2020 bei Einführung des leichten Lockdowns eine Anpassung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt. Angekündigt wurde damals, dass neben der seit 1. Oktober 2020 generell geltenden Kurzarbeit Phase 3 eine adaptierte Kurzarbeit für jene Unternehmen gelten soll, die unmittelbar von den Schließungen betroffen sind. Es ist nun davon auszugehen, dass diese adaptierte Kurzarbeit auf sämtliche nunmehr geschlossenen Unternehmen ausgeweitet wird. Bei den betroffenen Unternehmen des Lockdowns wird es daher wohl zu einer Rückkehr zu den Rahmenbedingungen der Kurzarbeitsphasen 1 und 2 kommen. Mitarbeiter:innen müssten folglich nicht – wie derzeit geregelt – 30 % arbeiten, sondern nur noch 10 % (wie schon im Frühjahr). Da der Durchrechnungszeitraum (verlängert bis 31. März 2021) dadurch länger wird als ein Monat, können die Mitarbeiter:innen im Lockdown auch ganz zu Hause bleiben. Details hierzu liegen leider trotz mehrfacher Ankündigung noch nicht vor. Wichtig ist, dass laut Aussage von Arbeitsministerin Mag. (FH) Christine Aschbacher und laut Information auf der Website des AMS die Antragstellung für eine Kurzarbeit zum 01.11.2020 wieder rückwirkend möglich sein wird. Dabei ist nun das Ende des Lockdowns (derzeit mit Ablauf des 6. Dezember 2020) der späteste Zeitpunkt einer rückwirkenden Antragstellung (vor Verkündigung des zweiten harten Lockdowns war hier noch der 20. November 2020 vorgesehen).

 

Unser Fazit:
Der zweite (harte) Corona-Lockdown ist für Unternehmen wieder mit weitreichenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden. Ein Großteil der angekündigten Hilfsmaßnahmen ist aktuell noch in Vorbereitung und folglich noch nicht beantragbar. Sobald sich diese Situation ändert, werden wir Sie umgehend darüber informieren.
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