Um Steuergestaltungen vorzubeugen und die Verlagerung von Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer einzudämmen, hat nunmehr auch Österreich auf die Vorgaben der OECD reagiert und eine verpflichtende Dokumentationspflicht aller konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 implementiert. Rechtliche Grundlage dieser Dokumentationspflicht ist das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, welches wir im Rahmen unseres Beitrages vom 12. Mai 2016 bereits vorgestellt haben.
Regierungsvorlage wurde in zentralen Punkten abgeändert
Entgegen dem ursprünglichen Entwurf wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz nunmehr im Rahmen der Regierungsvorlage in folgenden Punkten abgeändert, welche im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf eine Lockerung der Dokumentations- und Strafbestimmungen darstellen:
- Schwellenwert auf EUR 50 Mio. Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren angehoben
Abweichend zum Gesetzesentwurf, welcher eine Dokumentationsverpflichtung bereits ab einem einmaligen Überschreiten des Schwellenwertes von EUR 50 Mio. vorsah, sieht die Regierungsvorlage nunmehr eine Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation vor, wenn der Umsatzschwellenwert von EUR 50 Mio. in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschritten wird. Bleibt der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren unter dieser Grenze, so entfällt die Dokumentationsfrist ab dem zweitfolgenden Wirtschaftsjahr.
- Dokumentationssprache wahlweise Deutsch oder Englisch
Sehr zu begrüßen ist auch, dass – entgegen dem ursprünglichen Begutachtungsentwurf, welcher ausschließlich eine Erstellung in deutscher Sprache vorsah – nunmehr die gesamte Dokumentation wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden kann.
- Verletzung der Dokumentationspflicht mit Strafe von EUR 50.000,- bedroht
Die angedrohte Geldstrafe für eine vorsätzliche Verletzung der Dokumentationspflicht wurde im Rahmen der Regierungsvorlage von EUR 80.000,- auf EUR 50.000,- reduziert, während der Strafrahmen für grobe Fahrlässigkeit mit EUR 25.000,- unverändert zum Begutachtungsentwurf bleibt.
Inkrafttreten des verpflichteten Berichterstattungswesens
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation besteht erstmals für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2016. Die länderbezogene Berichterstattung muss spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden, während die Verrechnungspreisdokumentation selbst auf Ansuchen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Einreichung der Steuererklärung vorgelegt werden muss.
Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz entspricht im Wesentlichen den Vorgaben der OECD und ist somit auch konsistent mit der künftigen internationalen Verrechnungspreispraxis. Abzuwarten bleibt allerdings noch welche Auswirkungen das Begutachtungsverfahren auf die Durchführungsverordnung haben wird, im Rahmen derer aktuell Wesentlichkeitsgrenzen für zu dokumentierende Geschäftsvorfälle diskutiert werden.