Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Elektronische Zahlungen ans Finanzamt: Ab 1. April 2016 verpflichtend, wenn zumutbar

Online seit 19. Februar 2016, Lesedauer: 2 Min.

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde bereits beschlossen, dass Zahlungen ans Finanzamt künftig elektronisch durchzuführen sind, wenn dies den Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die rechtliche Ausgestaltung wurde einer Verordnung überlassen, die nun am 16. Februar 2016 veröffentlicht wurde und ab dem 1. April 2016 auf sämtliche Steuerzahlungen anzuwenden ist.

Zumutbarkeit: Electronic-Banking und Internet-Anschluss

Eine elektronische Überweisung hat ab April 2016 zu erfolgen, wenn Steuerpflichtige bereits ihre Abgaben oder andere Zahlungen via Electronic-Banking überweisen und sie des Weiteren auch über einen Internet-Anschluss verfügen. Diese Formulierung mag etwas fragwürdig erscheinen, ist doch ohnehin davon auszugehen, dass nur jene Personen ein Electronic-Banking-System verwenden, die auch über einen Internetanschluss verfügen.

Zahlungen via Finanzamtszahlungsunktion Ihres Kreditinstituts oder mittels FinanzOnline

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so müssen Sie sich für Steuerzahlungen für einen der folgenden beiden Wege entscheiden: Entweder Sie verwenden die Finanzamtszahlungsfunktion Ihres Kreditinstituts (derzeit sind noch viele Bankinstitute bei der Implementierung dieser Funktion in ihr Electronic-Banking-System) oder Sie greifen auf das EPS-Verfahren („e-payment standard“) im FinanzOnline zurück. Eine ausführliche Beschreibung dazu finden Sie im Internet unter: finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf.

Sollten Sie die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllen und möchten Sie auch Ihre Zahlungsgewohnheiten nicht abändern, so ist es unbedingt notwendig genau zu überprüfen, ob sämtliche Beträge den jeweiligen Abgaben (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, etc.) auch korrekt zugeordnet wurden.

Unser Tipp:
Der Einfachheit halber empfehlen wir den Umstieg auf die elektronische Zahlungsweise an das Finanzamt. Sie behalten damit Ihre derzeitige Zahlungssituation besser im Auge und leichtfertige Übermittlungsfehler durch Fehlzuordnungen können dann praktisch ausgeschlossen werden.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
603 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
18 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.00 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.00 Uhr
Karte GRS