Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde bereits beschlossen, dass Zahlungen ans Finanzamt künftig elektronisch durchzuführen sind, wenn dies den Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die rechtliche Ausgestaltung wurde einer Verordnung überlassen, die nun am 16. Februar 2016 veröffentlicht wurde und ab dem 1. April 2016 auf sämtliche Steuerzahlungen anzuwenden ist.
Eine elektronische Überweisung hat ab April 2016 zu erfolgen, wenn Steuerpflichtige bereits ihre Abgaben oder andere Zahlungen via Electronic-Banking überweisen und sie des Weiteren auch über einen Internet-Anschluss verfügen. Diese Formulierung mag etwas fragwürdig erscheinen, ist doch ohnehin davon auszugehen, dass nur jene Personen ein Electronic-Banking-System verwenden, die auch über einen Internetanschluss verfügen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so müssen Sie sich für Steuerzahlungen für einen der folgenden beiden Wege entscheiden: Entweder Sie verwenden die Finanzamtszahlungsfunktion Ihres Kreditinstituts (derzeit sind noch viele Bankinstitute bei der Implementierung dieser Funktion in ihr Electronic-Banking-System) oder Sie greifen auf das EPS-Verfahren („e-payment standard“) im FinanzOnline zurück. Eine ausführliche Beschreibung dazu finden Sie im Internet unter: finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf.
Sollten Sie die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllen und möchten Sie auch Ihre Zahlungsgewohnheiten nicht abändern, so ist es unbedingt notwendig genau zu überprüfen, ob sämtliche Beträge den jeweiligen Abgaben (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, etc.) auch korrekt zugeordnet wurden.
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