Arbeitgeber:innen haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte, Person (voll- oder teilversichert) vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. In letzter Zeit stellen wir wieder eine verstärkte Kontrolltätigkeit hinsichtlich der rechtzeitigen Anmeldung von Arbeitnehmer:innen fest.
Als Arbeitsantritt gilt jener Zeitpunkt, zu dem ein/e ArbeitnehmerIn vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint, da ab diesem Akt rechtlich bereits die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Irrelevant ist, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst nur administrative Angelegenheiten erledigt werden (z. B. Aufnahme der für die Anmeldung erforderlichen Daten).
So hatte der Verwaltungsgerichtshof kürzlich einen Fall zu beurteilen, in dem ein neu eingestellter Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß am ersten Arbeitstag um 8 Uhr am Arbeitsplatz erschienen ist. Mit der konkreten Tätigkeit laut Arbeitsvertrag wurde erst ca. zwei Stunden später begonnen, dazwischen wurden einige Formalitäten (u. a. die Anmeldung zur Sozialversicherung) vorgenommen. Da aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ein Arbeitsbeginn vor Anmeldung festgestellt werden konnte, wurde bei einer späteren Kontrolle eine Meldeverletzung zu Recht festgestellt.
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