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Die Rechnung ohne den Wirt gemacht: Trinkgelder für Unternehmer sind nicht steuerfrei

Online seit 9. Dezember 2016, Lesedauer: 3 Min.

Im Zuge eines (Ver-)Kaufs erhalten nicht nur ArbeitnehmerInnen Trinkgelder, sondern natürlich auch UnternehmerInnen. Für diese ist es wichtig zu wissen, wie Trinkgelder, die von Kunden eingenommen werden, steuerlich einzustufen sind. Vor kurzem hatte das Bundesfinanzgericht hierüber eine Entscheidung getroffen (RV/1100433/2012).

Ausgangslage: Unternehmer war alleine verantwortlich

Ein Unternehmer betrieb eine Pizzeria mit ca. 30 Sitz- und einigen Stehplätzen. Neben dem Unternehmer waren noch zwei Dienstnehmer in der Pizzeria tätig. Im Rahmen ei­ner Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass der Unternehmer allein für Service und Abrechnung verantwortlich war und somit auch Trinkgelder vereinnahmt hat. Die beiden Dienstnehmer waren nachweislich ausschließlich in der Küche beschäf­tigt. Die Trinkgelder waren somit allein dem Unternehmer zuzurechnen und aufgrund der betrieblichen Veranlassung als einkommen- und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Auch konnte auf den Unternehmer die für Trinkgelder bestehende Lohn­steuerbefreiung nicht angewendet werden.

Entscheidung des BFG: Trinkgelder unterliegen ESt- und USt-Pflicht

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) war es unstrittig, dass die dem selbstän­digen Unternehmer gewährten Trinkgelder sowohl der Einkommen- als auch der Um­satzsteuer unterliegen. Dies wiederum bedeutet, dass es für die Frage der persönlichen Steuerpflicht von entscheidender Bedeutung ist, wer für den Service zuständig ist, wer abrechnet, wer Trinkgelder kassiert, für wen sie bestimmt sind, bei wem sie ankommen und letztlich verbleiben. All diese Fragen konnten jedoch im konkreten Fall nicht zu Gunsten des Unternehmers beantwortet werden.

Diese Entscheidung überrascht nicht und steht in Einklang mit der bisherigen Recht­sprechung. So bestehen für das Bundesfinanzgericht keine verfassungsrechtlichen Be­denken dahingehend, dass es für Dienstnehmer:innen eine lohnsteuerliche Ausnahme­regelung für Trinkgelder gibt, für UnternehmerInnen jedoch nicht. Tatsächlich war beim konkreten Sachverhalt im Wesentlichen nur strittig, ob bei der konkreten Betriebsprü­fung grobe Verfahrensmängel vorgelegen sind.

Unser Tipp:
Um die Steuerpflicht von durch Unternehmerinnen vereinnahmten Trinkgeldern zu vermeiden, sollten diese an die DienstnehmerInnen weitergegeben werden. Sind die Trinkgelder nämlich generell für die DienstnehmerInnen bestimmt und werden bloß vereinzelt auch von Unternehmerinnen entgegengenommen, aber an die DienstnehmerInnen weitergeleitet, besteht keine Steuerpflicht.
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