Werden betriebliche Fahrzeuge von Dienstnehmer:innen auch fรผr Privatfahrten genutzt, so ist dafรผr ein Sachbezug anzusetzen. Die Hรถhe des PKW-Sachbezugs wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform 2015/16 angepasst und betrรคgt grundsรคtzlich 2 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (Reduktion auf 1,5 % bei geringem CO2-Ausstoร bzw. Wegfall bei reinen Elektroautos). Um die betriebliche von der privaten Nutzung glaubhaft voneinander abzugrenzen, stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung die fortlaufende Fรผhrung eines ordnungsgemรครen Fahrtenbuches das einzig geeignete Instrument dar. Wird dieses nicht gefรผhrt, so kรถnnen laut Verwaltungsgerichtshof (u. a. VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2001, 2001/15/0191) zwar auch andere Mittel zur Beweisfรผhrung herangezogen werden, wenngleich hier ein besonders strenger Maรstab anzulegen ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte nun erst kรผrzlich wieder in einem solchen Fall zu entscheiden.
Im Zuge einer gemeinsamen Prรผfung der lohnabhรคngigen Abgaben (GPLA) einer GmbH, wurde erhoben, dass sich bei 22 Dienstnehยญmer:innen auch zwei firmeneigene PKWs im Betriebsvermรถgen befunden haben. Diese PKWs durften nach Auskunft des Geschรคftsยญfรผhrerehepaars ausschlieรlich betrieblich verwendet werden, eine Privatnutzung war untersagt, weshalb auch kein Sachbezug angeยญsetzt wurde. Da allerdings Fahrtenbรผcher fehlten und Autoschlรผssel samt Fahrzeugpapieren frei zugรคnglich waren, wurde die rein betriebliche Verwendung (trotz Vorlage schriftlicher Vereinbarungen mit den Dienstnehmer:innen) im Rahmen der Prรผfung nicht anerยญkannt. Fรผr die mit 25 % an der GmbH beteiligte Ehefrau des Geschรคftsfรผhrers wurde in Folge ein Sachbezug festgesetzt.
In der Entscheidung (GZ RV/2100171/2013) vom 14. April 2017 zeigte sich auch das BFG letztlich von der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge รผberzeugt. Zwar war bei der Ehefrau des Geschรคftsfรผhrers auch ein Privatfahrzeug vorhanden, dennoch konnte mangels Beweisfรผhrung die Privatnutzung der firmeneigenen PKWs nicht ausgeschlossen werden. Da kein Fahrยญtenbuch gefรผhrt wurde, hรคtten eindeutige und nachvollziehbare Beweismittel fรผr das Verbot der Privatnutzung vorgebracht werden mรผssen. Aufgrund des vorhandenen Privatautos erschien es aber insgesamt als glaubwรผrdig, dass weniger als 6.000 Privatkilometer pro Jahr mit einem Firmenfahrzeug zurรผckgelegt wurden und deshalb nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist.
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