Kommt es bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu Steuernachzahlungen, werden dafür im Regelfall vom Finanzamt Anspruchszinsen verrechnet. Aufgrund des Coronavirus wurde jedoch eine Sonderregelung für die Veranlagungsjahre 2020 und 2019 geschaffen, wodurch Unternehmen von diesen zusätzlichen Abgabenzahlungen entbunden werden. Wir informieren Sie daher über die sich für Sie ergebende Änderung.
Gemäß § 323c Absatz 13 Ziffer 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 von der Vorschreibung von Anspruchszinsen hinsichtlich Einkommensteuer- und Körperschaftsnachzahlungen abgesehen. Ohne diese gesetzliche Ausnahme wären ansonsten ab dem 1. Oktober 2021 vom Finanzamt Anspruchszinsen für Nachzahlungen verrechnet worden. Bei erwarteten Nachzahlungen bzw. zu geringen Vorschreibungen bis Ende September 2021 müssen folglich keine Abschlagszahlungen geleistet werden.
Die Befreiung von den Anspruchszinsen auf Nachzahlungen hat jedoch keine Auswirkung auf die gesetzlichen Fristen zur Einreichung der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen. Ohne die steuerliche Vertretung durch einen Steuerberater hätte die Steuererklärung 2020 bereits bis 30.06.2021 elektronisch via FinanzOnline eingereicht werden müssen. Durch die Abgabe über einen Steuerberater kann diese normalerweise auch sehr viel später (jedoch max. bis zum 31.03. des 2. Folgejahres) abgegeben werden. Bei einer verspäteten Einreichung der Steuererklärung kann seitens des Finanzamtes ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängt werden.
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