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Bis 30.9.2021: Bei Umsatzausfall von mindestens 50% Ausfallbonus II möglich

Online seit 16. August 2021, Lesedauer: 1 Min.

Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen und Einbußen durch die Corona-Krise hat die Bundesregierung nun die Verlängerung von verschiedenen in der Vergangenheit ins Leben gerufenen Beihilfen beschlossen. Die Verlängerung des Ausfallbonus Phase II ist eine Maßnahme davon, die Unternehmern durch die Krise helfen soll. Im folgenden Beitrag zeigen wir die wesentlichen Neuerungen bzw. Veränderungen auf.

Ausfallbonus II um weitere drei Monate verlängert

Am 27.07.2021 wurde die Verordnung sowie die Richtlinie betreffend die Verlängerung des Ausfallsbonus um weitere drei Monate (bis 30.09.2021) veröffentlicht. Dieser sogenannte Ausfallsbonus II weicht in einigen wesentlichen Punkten vom bisherigen Ausfallsbonus ab und soll nachfolgend kurz dargestellt werden.

Um den Ausfallsbonus II beantragen zu können, muss das Unternehmen im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bisher 40 %) bezogen auf den Vergleichszeitraum des Jahres 2019 erleiden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung stellt der Ausfallsbonus II nur mehr einen Bonus  dar; die bisherige Möglichkeit, einen gleich hohen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss zu beantragen, ist beim Ausfallsbonus II nicht mehr möglich.

Branchenabhängige Bonushöhe bei Ausfallbonus II

Als Vergleichszeitraum ist unverändert der entsprechende Monat des Jahres 2019 heranzuziehen. Wie bisher werden die Vergleichsumsätze in den meisten Fällen von der Abgabenbehörde aufgrund der dort vorliegenden Daten berechnet, weshalb im Antrag in der Regel nur die Umsätze des Betrachtungszeitraumes (zB Juli 2021) anzugeben sind.

Neu ist auch, dass die Bonushöhe branchenabhängig  ist. Je nach Branche werden (10 %, 20 %, 30 % oder 40 %) des Umsatzrückganges ersetzt. Welcher Prozentsatz zur Anwendung kommt, ergibt sich aus dem Anhang 2 der Verordnung zum Ausfallsbonus II. Weiters ist der Ausfallbonus II mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt (bisher EUR 30.000 bzw. EUR 50.000). Wichtig ist, dass nunmehr die Summe aus Ausfallsbonus II und der auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitshilfe die jeweiligen Vergleichsumsätze des Jahres 2019 nicht übersteigen darf. Dadurch sollen Überförderungen vermieden werden.

Unser Fazit:
Der Ausfallsbonus II kann jeweils ab dem 16. des Folgemonats bis zum 15. des viertfolgenden Monats (bisher drittfolgenden Monats) über FinanzOnline beantragt werden. ]
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