Langfristige Rückstellungen sind erstmals für Bilanzstichtage ab 1. Juli 2014 nach den neuen steuerlichen Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 zu berechnen. Für Altrückstellungen, die bereits vor der Gesetzesänderung gebildet wurden, sind spezielle Übergangsregelungen zu beachten.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, sind derartige Rückstellungen, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, für ertragsteuerliche Zwecke nunmehr unter Berücksichtigung eines fixen Abzinsungssatzes von 3,5 % p. a. anzusetzen. Wie mit Rückstellungen zu verfahren ist, die bereits in Steuerbilanzen vor dem1. Juli 2014 gebildet wurden (sog. Altrückstellungen), und in welchen Fällen die alte steuerrechtliche Regelung mit dem Pauschalansatz von 80 % des Teilwertes auch weiterhin zur Anwendung kommen soll, ist in speziellen Übergangsregelungen normiert (§ 124b Z 251 lit b EStG).
Die Übergangsregelungen des AbgÄG 2014 zu den langfristigen Rückstellungen sind von rein fiskalistischen Überlegungen des Gesetzgebers getragen, d. h. die Anwendung der Neuregelung auf bereits bestehende Rückstellungen soll zu einem Mehraufkommen an Steuern führen. Ergäbe nämlich die erstmalige Abzinsung einer bereits zum vorangegangenen Bilanzstichtag passivierten Rückstellung mit 3,5 % p. a. einen höheren als den bisher rückgestellten Betrag, so ist die Rückstellung weiterhin mit 80 % des Teilwerts anzusetzen. Eine steuerwirksame Nachdotierung ist diesfalls nicht möglich.
Ergibt die erstmalige Abzinsung nach der neuen Vorschrift hingegen einen niedrigeren als den bisher rückgestellten Betrag, ist eine steuerwirksame Auflösung der Rückstellung in Höhe des Differenzbetrages vorzunehmen. Um die daraus resultierende Steuerbelastung etwas abzumildern, ist der Auflösungsbetrag gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen.
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