Es klingt fรผr viele verlockend: Reisen in ferne Lรคnder, um Hotels zu testen, eine Meinung dazu abgeben und fรผr das Video auf YouTube oder Instagram Geld bekommen. Mode oder Kosmetikprodukte prรคsentieren und dafรผr die schรถnen Produkte behalten dรผrfen. So einfach stellen sich viele die Tรคtigkeit als Influencer vor. Den steuerlichen Gesichtspunkten wird dabei oft nicht allzu viel Beachtung geschenkt.
Oft beginnt das Influencer- bzw. Digital Creator-Dasein als ein Hobby und in jungen Jahren. Die steuerlichen Konsequenzen durch die Erzielung von Einnahmen werden dabei nur selten bedacht. In der Einkommensteuer gilt es in dieser Hinsicht zwei Grenzen zu unterscheiden: Wenn ausschlieรlich Einkรผnfte als Influencer erzielt werden und die Einkรผnfte in einem Kalenderjahr die Grenze von EUR 11.693,- (Stand: 2023) nicht รผbersteigen, muss keine Einkommensteuer gezahlt und grundsรคtzlich auch keine Steuererklรคrung abgegeben werden. Werden solche Einkรผnfte neben einem Dienstverhรคltnis erzielt, betrรคgt die Grenze fรผr die Erklรคrungspflicht hingegen nur EUR 730,- pro Jahr.
Vorsicht ist in dieser Hinsicht bei den Sachleistungen geboten. Es sind nicht nur die erhaltenen Geldleistungen fรผr die Ausรผbung der Tรคtigkeit zu versteuern, sondern auch die in diesem Zusammenhang erhaltenen Sachzuwendungen und Gratisprodukte. Erhรคlt man z. B. fรผr Erstellung eines Blogbeitrages oder Videos รผber ein Hotel im Gegenzug einen kostenlosen Aufenthalt, so sind die Zuwendung mit dem gemeinen Wert - also mit dem Preis, der im gewรถhnlichen Geschรคftsverkehr zu erzielen wรคre - als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Grund dafรผr ist, dass solche Zuwendungen steuerlich als Tauschvorgรคnge anzusehen sind.
Influencer und Digital Creators sind in der Umsatzsteuer grundsรคtzlich als Unternehmer:innen anzusehen. Ob auch tatsรคchlich Umsatzsteuerpflicht besteht hรคngt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab. Zwar kann hier grundsรคtzlich die Steuerbefreiung fรผr Kleinunternehmer (max. Jahresumsatz von EUR 35.000,-) zur Anwendung gelangen, jedoch verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht oftmals ins Ausland, was eine weitere รberprรผfung erfordert. Als Beispiel sei die Plattform โOnlyFansโ erwรคhnt. Diese ermรถglicht es, dass als โFansโ bezeichnete Personen kostenpflichtig die Profile von โGestalternโ abonnieren kรถnnen, um so Zugang zu deren Videos, Fotos und Nachrichten zu erhalten. โOnlyFansโ stellt jedoch nicht nur die Plattform zur Verfรผgung, sondern ist zudem auch fรผr die dafรผr notwendigen Finanztransaktionen zustรคndig. Daher leisten die โGestalterโ ausschlieรlich an die Plattform โOnlyFansโ und nicht direkt an die โFansโ. Aus diesem Grund hat โOnlyFansโ das gesamte von den โFansโ erhaltene Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen und nicht bloร jenen Teil, den die Plattform sich zurรผckbehรคlt.
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