Die COVID-19-Investitionsprämie stellt ein wichtiges Instrument zur Belebung der Investitionstätigkeit während der Coronakrise dar und erfreut sich seit Monaten großer Beliebtheit. Wir haben über die Rahmenbedingungen zum Erhalt dieser Fördermaßnahme bereits mehrmals berichtet (siehe auch: Investitionsprämie als Anreiz für Unternehmen: Über förderbare Neuinvestitionen, Einschränkungen und die Förderabrechnung). Während die Frist für die Durchführung erster Maßnahmen bis Ende Mai 2021 und der Durchführungszeitraum bis Ende Februar 2023 verlängert wurden, endet die Frist für die Antragstellung bereits mit Ende Februar 2021.
Zu Jahresbeginn 2021 wurde eine Verlängerung der Frist für das Setzen von „ersten Maßnahmen“ zugesagt. Unverändert gelten als erste Maßnahme eine Bestellung, ein Kaufvertrag, eine Lieferung, ein Leistungsbeginn, eine (An-)Zahlung, eine Rechnung oder ein Baubeginn. Diese müssen nun nicht bis zum 28.02.2021, sondern bis spätestens 31.05.2021 gesetzt werden.
Bitte beachten Sie, dass – entgegen erster Meldungen – die Frist für die Antragstellung selbst nicht verlängert wurde. Die Antragstellung über den aws-Fördermanager muss unverändert bis spätestens 28.02.2021 erfolgen.
Angekündigt wurde, dass nun auch die Frist zur Umsetzung der Investition (Inbetriebnahme und Bezahlung) um ein Jahr verlängert wird und somit erst mit 28.02.2023 (nicht wie bisher: 28.02.2022) abläuft.
Bitte beachten Sie, dass es auch bei der Abrechnung der Investitionsprämie zu einer Erleichterung kommen soll. Die Abrechnung hat nun innerhalb von sechs Monaten (nicht wie bisher: drei Monaten) ab Inbetriebnahme und Bezahlung über den aws-Fördermanager zu erfolgen. Bei verspäteter Abrechnung entfällt der Anspruch auf die Investitionsprämie.
Bitte beachten Sie auch, dass seitens der aws nun festgestellt wurde, dass rein vermögensverwaltende Gesellschaften, reine Holding- und Besitzgesellschaften sowie Verpächter von Unternehmen keine Investitionsprämie in Anspruch nehmen können. Dies gilt auch, wenn ein Förderantrag bereits positiv entschieden wurden. Die aws prüft diese Voraussetzung bei der Antragstellung nämlich nicht. Diesen Gesellschaften fehlt es in der Regel an der Unternehmereigenschaft im Sinne von § 1 UGB; eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ist laut aws nicht ausreichend. Es ist daher erforderlich, dass diese Gesellschaften zusätzlich zur Vermögensverwaltung auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben werden.
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