Seit Anfang Oktober ist es Steuer- und Strafbehörden bei Verdachtsfällen möglich in einem Zentralregister nachzusehen, über welche Konten eine Person verfügt. Die Kontostände können hier allerdings nicht eingesehen werden. Dafür muss eine richterliche Verfügung beantragt werden.
Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurden österreichische Banken dazu verpflichtet, die Konten und Sparbücher ihrer KundInnen in ein zentrales Kontenregister einzuspeisen. Ab Mitte August 2016 waren die Finanzbehörden mit der Verarbeitung der gelieferten Daten beschäftigt und seit Anfang Oktober 2016 sind diese nun auch über den eigenen FinanzOnline-Account ersichtlich (Abfragen > Kontenregister).
Vor allem Scheinfirmen stehen im Visier der Behörden, da deren Konten und Kontenberechtigte nun sehr schnell auszumachen sind. Wird eine Abfrage getätigt, so wird dies im FinanzOnline-Portal auch durch die automatische Erstellung eines elektronischen Log-Files vermerkt, das 10 Jahre lang aufbewahrt wird.
Wird das eigene Kontenregister im FinanzOnline abgefragt, so werden zunächst sämtliche zugeordnete Konten aufgelistet (Name der Bank, BIC, IBAN). Klickt man auf das jeweilige Konto, so gelangt man zur Detailansicht. Hier wird nach Informationen zum Konto (BIC, Name der Bank, Kontonummer, Art (z. B. Girokonto), Datum der Eröffnung und Datum der Auflösung) und Informationen zum Kontoinhaber (aktueller Status als Kontoinhaber (beendet/aufrecht), Beginn und Ende) unterschieden.
Weitere Information sind nicht ersichtlich. Da die Datenübermittlung ab dem Zeitpunkt 1. März 2015 zu erfolgen hatte, wird für alle älteren Konten als Eröffnungsdatum der 01.03.2015 angeführt. Außerhalb des eigenen FinanzOnline-Zuganges sind die Staatsanwaltschaften, die Strafgerichte, die Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht, das BMF, das Bundesfinanzgericht sowie die Finanz- und Zollämter einsichtsberechtigt.
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