Mit dem Verweis auf eine gute Konjunkturentwicklung hat die neue Bundesregierung am 1. Jänner 2018 die Redimensionierung der „Beschäftigungsaktion 20.000“ sowie des „Beschäftigungsbonus“ angekündigt. Gemeint ist damit, dass diese Maßnahmen hinterfragt und evaluiert werden, was mit einem (zumindest vorübergehenden) Stopp beider Maßnahmen gleichzusetzen ist. Während bei der „Beschäftigungsaktion 20.000“ nur noch die bis zum 31. Dezember 2017 eingegangenen Anträge behandelt werden, endet die Einreichfrist für den „Beschäftigungsbonus“ mit Stichtag 31. Jänner 2018.
Beim aws Beschäftigungsbonus handelt es sich um eine 50 %ige Förderung der Lohnnebenkosten von Dienstnehmer:innen über drei Jahre hinweg, deren Arbeitsplatz neu geschaffen wurde (siehe auch: aws Beschäftigungsbonus ab Juli 2017: Die wichtigsten Details zu Förderung und Antragstellung). Sowohl Erstantragstellungen als auch Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen können noch bis zum 31. Jänner 2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Wichtig ist dabei, dass bisher begonnene Anträge auch bis zu diesem Stichtag fertiggestellt und abgesendet werden. Deren Bearbeitung bzw. Genehmigung erfolgt auch weiterhin chronologisch, also nach Datum ihres Einlangens.
Auch nach dem Auslauf des aws Beschäftigungsbonus können sogenannte Ersatzarbeitskräfte weiterhin über den aws-Fördermanager erfasst werden. Dabei handelt es sich um die Nachfolger:innen von bereits beantragten Dienstnehmer:innen, die vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Ersatzarbeitskräfte treten wiederum zu den gleichen Konditionen in die Förderung ein.
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