Die COVID-19-Pandemie kann Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen einer GmbH haben. Insbesondere, wenn sich die Geschäftstätigkeit der GmbH stark verschlechtert hat, oder aber spezielle Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführung sorgsam überlegt werden, inwieweit eine Gewinnausschüttung vorgenommen wird.
Grundsätzlich haben die Gesellschafter einer GmbH Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn. Der Anspruch eines Gesellschafters auf Gewinnausschüttung kann in gewissen Fällen aber durch eine Ausschüttungssperre begrenzt sein. So ist z. B. gemäß § 82 Abs. 5 GmbHG nicht der gesamte Bilanzgewinn verteilungsfähig, wenn sich die Vermögenslage der Gesellschaft zwischen dem Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2019) und der Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat. Diesfalls ist der eingetretene Verlust (wenn nötig mittels Zwischenbilanz) zu ermitteln und vom Bilanzgewinn abzuziehen. Nur die Differenz darf an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, der Rest ist wie ein Gewinnvortrag in die Rechnung des laufenden Geschäftsjahres einzustellen. Ziel dieser Regelung ist es, für unvorhergesehenen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation einer GmbH nach Ablauf des Geschäftsjahres, wie sie zum Beispiel derzeit wegen der COVID-19 Pandemie entstehen können, Sorge zu tragen.
Inwieweit Gewinnausschüttungen bei Unternehmen, die COVID-19-Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen, eingeschränkt sein sollen, wurde zum Teil heftig diskutiert. Nur bei einzelnen Hilfsmaßnahmen ist es bislang tatsächlich zur Festschreibung von Einschränkungen gekommen. So sind Gewinnausschüttungen bei Überbrückungsfinanzierungen und dem Fixkostenzuschuss zeitlich bzw. betraglich einzuschränken. Die Bestimmungen zum Fixkostenzuschuss sehen vor, dass im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.06.2021 keine Gewinnausschüttungen vorgenommen werden dürfen und danach bis 31.12.2021 eine maßvolle Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen hat. Werden Überbrückungskredite mit staatlichen Garantien in Anspruch genommen, müssen Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 16.03.2021 unterlassen werden und dürfen über die Restlaufzeit der Garantie nur maßvoll erfolgen. Hingegen sehen die aktuellen Regelungen zur Kurzarbeit und auch zum Umsatzersatz keine Ausschüttungssperren vor.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen