Schließen
Fachartikel

Auslaufen der reduzierten Umsatzsteuersätze: Befristete Senkung auf 5 % endet voraussichtlich mit 31.12.2021

Online seit 26. November 2021, Lesedauer: 3 Min.

Als Unterstützung während der Corona-Pandemie wurde für die Gastronomie, die Kulturbranche und den Publikationsbereich der Umsatzsteuersatz beginnend mit 01.07.2020 - vorerst begrenzt mit 31.12.2020 - auf 5 % gesenkt. Aufgrund des Andauerns der Pandemie wurde der 5 %ige Umsatzsteuersatz sodann großteils bis 31.12.2021 verlängert. Im Publikationsbereich waren von dieser Verlängerung aber Zeitungen und andere periodische Druckwerke nicht mehr erfasst.

Was nur noch bis 31.12.2021 begünstigt ist

Mit Jahresende 2021 endet der ermäßigte Steuersatz in der Gastronomie und Hotellerie, im Kulturbereich und für Publikationen. Bis einschließlich 31.12.2021 gilt für die genannten Bereiche der Steuersatz von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen. Bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen gesenkt. Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) und Publikationen kommt der ermäßigte Steuersatz von 5 % noch bis 31.12.2021 zur Anwendung.

Auswirkungen auf Rechnungslegung und Registrierkasse

Rechnungen sind ab 1. Jänner 2022 wieder mit dem bisher bekannten Umsatzsteuersätzen auszustellen. Dafür ist es erforderlich, eine etwaige Registrierkasse anzupassen. Weiters ist gerade bei Anzahlungen zu beachten, dass diese im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern sind. Ändert sich nun zum späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung der Umsatzsteuersatz, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen. Davon abweichend können Unternehmer:innen nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls wäre bei Inkrafttreten der Umsatzsteuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.

Unser Fazit:
Aufgrund des neuerlichen Lockdowns wäre es möglich, dass der ermäßigte Steuersatz über den 31.12.2021 hinaus verlängert wird. Wir werden Sie ehestmöglich informieren, sollte es zu einer Verlängerung kommen.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
1529 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
57 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.