Der Bezug von Arbeitslosengeld steht der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich nicht entgegen. Vorsicht ist jedoch geboten, sobald eine geringfügige Beschäftigung bei derselben Arbeitgeberin bzw. bei demselben Arbeitgeber aufgenommen werden soll, bei der/dem man zuvor bereits vollversichert beschäftigt war. Denn hier wird es erforderlich, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048) hatte zu klären, wie bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in nur einzelnen Monaten vorzugehen ist. Dabei kam er zum Schluss, dass das Arbeitslosengeld nicht nur für den jeweiligen Überschreitungsmonat, sondern grundsätzlich für alle nachfolgenden Monate einer geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verloren geht. Es können sich somit auch bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in nur einem Monat hohe Rückzahlungspflichten für mehrere Monate oder gar Jahre ergeben.
Um einer solchen Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, müsste im Anschluss an die Vollversicherung (also vor Rückkehr zur Geringfügigkeit) das Dienstverhältnis zumindest für einen Monat beendet werden (§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG). Das ist aber quasi unmöglich, wenn sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erst nachträglich z. B. im Rahmen einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) herausstellt. Mögliche Gefahrenquellen, die zur (ungewollten) Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen können, sind beispielsweise einmalige Prämien ohne wiederkehrenden Charakter (diese gelten für die Sozialversicherung als laufende Bezüge und nicht als Sonderzahlungen), Mehrarbeit (sofern sie in Geld und nicht in Zeitausgleich abgegolten wird) und die nachträgliche Umqualifizierung von abgabenfrei abgerechneten Reisekosten auf abgabepflichtig (z. B. wegen mangelhafter Reiseaufzeichnungen).
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