Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Die Tatsache, dass ein Arbeitszimmer tatsächlich auch beruflich genutzt wird, ist allein noch keine ausreichende Bedingung zur Geltendmachung von Kosten.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG, wonach Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer grundsätzlich nicht steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich benutzt wird.
Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit zwei Entscheidungen wieder ausdrücklich dazu Stellung bezogen. Beurteilt wurde der Fall einer Büroangestellten und einer selbständigen Violinistin.
Fall 1: Zweitbüro einer alleinerziehenden Büroangestellten
Eine alleinerziehende Mutter arbeitet in der Regel an drei von fünf Arbeitstagen zuhause im Arbeitszimmer, um ihr Kind besser betreuen zu können. Bei ihrem Arbeitgeber hat sie jedoch einen fixen Arbeitsplatz. Die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung und zweckentsprechende Einrichtung des Arbeitszimmers waren nicht strittig. Der VwGH verwehrte jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer mit der Begründung, dass die Dienstnehmerin jederzeit das zur Verfügung gestellte Büro des Arbeitgebers nutzen könne.
Fall 2: Übungszimmer einer selbständigen Violinistin
Eine Universitätsprofessorin für Violine war nebenberuflich als Solistin selbständig tätig. Für diese Tätigkeit wollte sie die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wurde hier anerkannt, da für die Tätigkeit als Solistin alle Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers erfüllt wurden. Dass das Arbeitszimmer teilweise auch für ihre Beschäftigung als Universitätsprofessorin verwendet wurde, änderte an dieser Entscheidung nichts. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich jener Aufwendungen, die in gleicher Höhe angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich für die Tätigkeit als Solistin verwendet worden wäre.
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