Mit dem Ziel den Verwaltungsaufwand fรผr Bรผrger:innen zu minimieren, wird seit Juli 2017 vom Finanzamt die antraglose Arbeitnehmer:innenveranlagung (AANV) fรผr das Jahr 2016 automatisch (= ohne Abgabe einer Steuererklรคrung) durchgefรผhrt, sofern dafรผr auch die geltenden Voraussetzungen erfรผllt sind. Dies ist der Fall, wenn
Mit 1. Jรคnner 2017 wurde fรผr Sonderausgaben wie Spenden, Kirchenbeitrรคge, Beitrรคge fรผr die freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingefรผhrt. Diesen Organisationen ist folglich seither immer der eigene Name und das Geburtsdatum bekanntzugeben. Die Mรถglichkeit, รผber die oben aufgezรคhlten Sonderausgaben hinaus-gehende Sonderausgaben oder auรergewรถhnliche Belastungen in der Steuererklรคrung geltend zu machen, besteht jedoch weiterhin.
Das Einkommensteuergesetz sieht die Mรถglichkeit vor, dass Beitrรคge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Beitrรคge fรผr die freiwillige Weiterversicherung und fรผr den Nachkauf von Versicherungszeiten auch bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem Zahlungspflichtigen im Rahmen des โerweiterten Personenkreisesโ ((Ehe)-Partner oder Elternteil) berรผcksichtigt werden kรถnnen. Aufgrund des automatischen Datenaustausches mit dem Finanzamt werden diese Sonderausgaben kรผnftig zunรคchst demjenigen zugeordnet, der die Zahlung zu leisten hatte. Eine davon abweichende Berรผckยญsichtigung in der Steuererklรคrung kann dann in der erstmalig ab 2017 vorgesehenen Beilage zur Steuererklรคrung beantragt werden.
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