Mit dem Ziel den Verwaltungsaufwand für Bürger:innen zu minimieren, wird seit Juli 2017 vom Finanzamt die antraglose Arbeitnehmer:innenveranlagung (AANV) für das Jahr 2016 automatisch (= ohne Abgabe einer Steuererklärung) durchgeführt, sofern dafür auch die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn
Mit 1. Jänner 2017 wurde für Sonderausgaben wie Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt. Diesen Organisationen ist folglich seither immer der eigene Name und das Geburtsdatum bekanntzugeben. Die Möglichkeit, über die oben aufgezählten Sonderausgaben hinaus-gehende Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend zu machen, besteht jedoch weiterhin.
Das Einkommensteuergesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten auch bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem Zahlungspflichtigen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ ((Ehe)-Partner oder Elternteil) berücksichtigt werden können. Aufgrund des automatischen Datenaustausches mit dem Finanzamt werden diese Sonderausgaben künftig zunächst demjenigen zugeordnet, der die Zahlung zu leisten hatte. Eine davon abweichende Berücksichtigung in der Steuererklärung kann dann in der erstmalig ab 2017 vorgesehenen Beilage zur Steuererklärung beantragt werden.
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