Der Begriff des „Gold-Plating“ steht für die Übererfüllung EU-rechtlicher Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber. Da ein solches Vorgehen zu unnötigen administrativen Belastungen führen kann, wurden mit dem Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 erste Schritte gesetzt, wodurch nun bei 11 Gesetzen auf unionsrechtliche Mindestvorgaben zurückgegangen wird. Nachfolgend werden die für die Bilanzierung wesentlichen Änderungen dargestellt.
Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen können nunmehr explizit auch wieder finanz- und nicht ausschließlich versicherungsmathematisch bewertet werden. Zwar hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) in seiner Stellungnahme 27 schon bisher eine finanzmathematische Berechnung als zulässig erachtet, die gesetzliche Verankerung dieser Rechtsansicht war jedoch ausständig. Voraussetzung für eine finanzmathematische Berechnung ist, dass im Einzelfall keine erheblichen Bedenken gegen diese Vorgehensweise bestehen und ein allfälliger Differenzbetrag unwesentlich ist. Pensionsrückstellungen sind aufgrund der biometrischen Berechnungsgrundlagen auch künftig ausschließlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.
Die Folgebewertung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen wird wieder auf die Rechtslage vor Einführung des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) rückgeführt. Das bedeutet, dass für Abschreibungen und Zuschreibungen des gesamten Anlagevermögens (somit auch des Finanzanlagevermögens) künftig ausschließlich der beizulegende Wert (und nicht auch der beizulegende Zeitwert) maßgeblich ist. Unverändert bleibt hingegen die Möglichkeit, Finanzanlagen auch bei nicht dauernder Wertminderung abzuschreiben. Beim Umlaufvermögen (somit auch Finanzumlaufvermögen) ist die Bewertung auf Basis eines Börsenkurses oder Marktpreises vorzunehmen. Beim Fehlen solcher Werte ist auch hier der beizulegende Wert heranzuziehen. Wertobergrenze für das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen stellen unverändert die (fortgeschriebenen) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dar.
Bereits mit dem RÄG 2014 wurde die Kleinstkapitalgesellschaft als Größenmerkmal im UGB geschaffen (Bilanzsumme bis EUR 350.000,- / Umsatzerlöse bis EUR 700.000,- / max. 10 Mitarbeiter). Solche Kleinstkapitalgesellschaften haben beim Firmenbuch ausschließlich die Bilanz offenzulegen. Klargestellt wurde nun, dass auch die unter der Bilanz erforderlichen Angaben nach § 242 Abs. 1 UGB (Haftungsverhältnisse sowie an Vorstand/Aufsichtsrat gewährte Vorschüsse/Kredite) nicht offenzulegen sind.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen