Arbeitnehmer:innen können im Falle einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in während der Kündigungsfrist sogenannte Postensuchtage in Anspruch nehmen. Dabei kommt es weder zu einem Urlaubsverbrauch noch zu einer Kürzung von Gehalt bzw. Lohn, weshalb auch von „bezahlter Freizeit“ gesprochen wird. Gesetzlich geregelt sind die Postensuchtage in § 22 des Angestelltengesetzes (AngG) bzw. in § 1160 ABGB.
Mit den Postensuchtagen wird Arbeitnehmer: innen die Möglichkeit gegeben, sich bereits während der Kündigungsfrist der Suche eines neuen Arbeitsplatzes zu widmen. Darüber hinaus können sie jedoch auch für das Treffen von notwendigen Vorkehrungen anlässlich des Arbeitsplatzwechsels verwendet werden.
Ob Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Postensuchtage haben, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sofern Arbeitnehmer:innen selbst kündigen oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich oder durch Entlassung beendet wird, stehen keine Postensuchtage zu. Ein Anspruch auf Postensuchtage besteht somit grundsätzlich nur bei Kündigung durch den/die Arbeitgeber: in. Einzelne Kollektivverträge können jedoch Ausnahmen vorsehen.
Da Postensuchtage nicht tatsächlich der Jobsuche gewidmet werden müssen, besteht für den/die Arbeitnehmer:in auch keine Nachweispflicht, wofür die Postensuchtage verwendet wurden. Der Anspruch auf Postensuche besteht somit selbst dann, wenn bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden wurde.
Postensuchtage stehen gekündigten Arbeitnehmer:innen in jeder Woche der gesetzlichen Kündigungsfrist im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. Die wöchentlichen Postensuchtage können dabei auf einmal oder auch stundenweise aufgebraucht werden. Arbeitnehmer:innen können Postensuchtage aber nicht von einer Woche zur anderen mitnehmen und nicht zusammengefasst (z. B. gegen Ende der Kündigungsfrist) in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf die Postensuchtage entsteht nicht automatisch mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst wenn der/die Arbeitnehmer:in dies ausdrücklich verlangt. Daraus ergibt sich, dass der/die Arbeitnehmer: in nicht auf den Anspruch auf Postensuchtage hingewiesen werden muss. Das Verlangen nach Postensuchtagen ist dabei an keine besondere Form gebunden, solange der/die Arbeitnehmer:in aber keinen Postensuchtag verlangt, steht er auch nicht zu. Wird kein Postensuchtag in Anspruch genommen, erfolgt nachträglich kein Entschädigungsanspruch bzw. können unverbrauchte Postensuchtage auch nicht angesammelt werden.
Der Anspruch auf Postensuchtage hat zudem Vorrang vor Urlaub. Dies jedoch nur dann, wenn der/die Arbeitnehmer:in noch vor oder spätestens bei der Urlaubsvereinbarung Postensuchtage verlangt. Wurde für die Kündigungsfrist jedoch bereits Urlaub vereinbart und kein Anspruch auf Postensuche gefordert, verbrauchen Arbeitnehmer:innen für die vereinbarte Urlaubszeit Urlaubstage und erhalten für diese Zeit keine Postensuchtage.
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