Gemäß § 18 des Privatstiftungsgesetzes (PSG) müssen Privatstiftungen die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sinngemäß einhalten. Demnach sind sie seit Inkrafttreten des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) neben der Ansatzpflicht für passive latente Steuern, auch von einer Ansatzpflicht für aktive latente Steuern betroffen.
Mit dem RÄG 2014 wurde das bisherige Aktivierungswahlrecht von aktiven latenten Steuern zu einer Aktivierungspflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Da der § 18 PSG keinen Verweis auf den § 221 UGB beinhaltet, gelten die größenabhängigen Erleichterungen für Privatstiftungen derzeit nicht und es müssen latente Steuern angesetzt werden. Aktive latente Steuern können damit auch auf steuerliche Verlustvorträge angewendet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ausreichend passive latente Steuern zum Saldieren vorhanden sind oder überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass in Zukunft ein ausreichend zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird. Bei Privatstiftungen ist jedoch zu beachten, dass der Verlustvortrag zwischen den Einkunftsarten nicht uneingeschränkt möglich ist.
Latente Steuern sind nur bei temporären Differenzen zwischen dem unternehmens- und steuerlichen Bilanzansatz anzusetzen. Privatstiftungen haben unternehmensrechtlich einen Jahresabschluss aufzustellen, da sie jedoch zumeist außerbetriebliche Einkünfte erzielen, unterliegen sie steuerrechtlich zwingend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Daher kommt es bei realisierten Erträgen, die jedoch noch nicht zugeflossen sind (z. B. offene Mieterlöse, Abgrenzung von Zinserträgen) zum Ansatz passiver latenter Steuern. Umgekehrt müssen aktive latente Steuern aktiviert werden, wenn unternehmensrechtlich aus dem Ansatz von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten (bspw. für die Erstellung des Abschlusses oder der Vorstandshonorare) entstanden sind, die noch nicht abgeflossen sind.
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